Mein 9 Jahre alter Sohn ist vergangene Woche mit seinem Roller gegen einen verkehrswidrig abgestellten Lkw gefahren. Der Lkw stand im Halteverbot an der Ecke unserer Kreuzung in die Absenkung des Bürgersteiges zur Strasse hinein. Mein Sohn kam mit seinem Roller um die Ecke gefahren, sah den Lkw zu spät, konnte nicht mehr ausweichen und prallte gegen den Lkw. Die Polizei war vor Ort, die Verletzungen meines Sohnes habe ich ärztlich dokumentieren lassen. Seine Jacke ist zerissen und der Fahrradhelm ist abgeschürft.
Kann ich Schadensersatz verlangen? Der Fahrer des Lkw kam hinzu und meinte, schließlich sei mein Sohn in den Lkw gefahren, nicht umgekehrt.
Bei einem Verstoss des Parkenden gegen § 12 III Nr. 1 StVO
ist in der Regel von einer Mithaftung von 1/5 bis zu 1/3 des Parkenden auszugehen. Abzuwägen werden in Ihrem Einzelfall die konkreten Örtlichkeiten, die Behinderung durch den LKW, die Sichtverhältnisse und ggf. dem Verhalten des Kindes.
§ 828 II BGB
schließt ein Mitverschulden des Kindes nur dann aus, wenn eine Fallkonstellation vorliegt, bei der eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs vorliegt. Dies ist bei einem Unfall mit ruhendem Verkehr im Einzelfall zu prüfen.
Sie sollten die Ansprüche Ihres Sohnes gegenüber dem Kfz-Haftpfichtversicherer des LKW geltend machen. Die Aussage des Fahrers, Ihr Sohn sein in den LKW gefahren, entbindet m.E. nicht von jeglicher Haftung aus dem Parkverstoss.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.