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Schadensersatz bei Schimmelbefall im Lagerabteil

| 21. März 2025 21:46 |
Preis: 80,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe bei einem gewerblichen Selfstorage-Anbieter einen Lagerraum gemietet.

Bei einem Besuch im Januar 2025 stellte ich fest, dass große Teile meiner gelagerten Sachen – hauptsächlich Kleidung – durch Feuchtigkeit und Schimmel beschädigt wurden. Der gesamte Inhalt ist entweder verschimmelt oder riecht stark nach Schimmel und ist aus meiner Sicht nicht mehr nutzbar, insbesondere weil ich an chronischer Psoriasis leide und Kleidung mit Schimmel- oder Feuchtigkeitskontakt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr tragen kann.

In einem angrenzenden Lagerabteil wurde ein Teil eines Rohrs entfernt, das auch durch mein Abteil verläuft. Ich habe dies fotografiert. Es liegt nahe, dass ein Wasserschaden im Nachbarabteil aufgetreten ist, der mein Lager direkt beeinträchtigt hat. Dieser Wasserschaden muss bereits vor geraumer Zeit aufgetreten sein, da der Schimmelbefall an einigen Sachen bereits beträchtlich war. Ich gehe daher davon aus, dass der Anbieter Kenntnis von dem Wasserschaden hatte, mich aber darüber nicht in Kenntnis gesetzt hat.

Ich habe im Rahmen des Mietvertrags eine vom Anbieter empfohlene Vertragsbegleitversicherung abgeschlossen. Diese hat eine Deckungssumme von 5.000 € – dieser Betrag wurde mir bereits erstattet. Der tatsächliche Schaden beläuft sich nach meiner Einschätzung auf mindestens 14.000 €, da der gesamte Lagerinhalt betroffen ist und sich darunter auch einige teurere Sachen befinden.

Auf der Website des Anbieters wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Lagerräume des Anbieters an sich versichert sind, da er aber keine Kenntnis über die Art und den Wert der eingelagerten Gegenstände hat, der Inhalt des gemieteten Abteils nicht automatisch durch ihn versichert sei.
Ich verstehe das so, dass der Anbieter keine automatische Haftungsfreistellung aus der Empfehlung dieser Versicherung ableiten kann – insbesondere nicht, wenn ein baulicher Mangel oder sonstiges Verschulden vorliegt.

Ferner ging ich zunächst davon aus, dass der Anbieter den Schaden an eine eigene Haftpflichtversicherung weitergeleitet hat, da mir in einer E-Mail mitgeteilt wurde, dass er den Schaden an seine Versicherung weitergeleitet hätte. Erst in einer zweiten E-Mail wurde mir mitgeteilt, dass die Regulierung offenbar über meine eigene Vertragsbegleitversicherung erfolgt war. Der Anbieter verweist nun auf die ausgeschöpfte Versicherungssumme von 5.000 € und lehnt jede weitere Haftung ab.

In diesem Zusammenhang ist für mich unverständlich, warum sich der Versicherer nicht direkt an mich gewandt hat, obwohl der Vertrag meines Wissens nach zwischen mir und dem Versicherer besteht – nicht zwischen dem Anbieter und der Versicherung.

Meine Fragen:

1. Besteht trotz abgeschlossener Vertragsbegleitversicherung eine direkte Haftung des Anbieters – etwa wegen eines baulichen Mangels oder unterlassener Schadensbenachrichtigung?
2. Kann ich bei der Schadenshöhe auf den Anschaffungswert der Kleidung abstellen, wenn dieser bereits bei der ersten Regulierung akzeptiert wurde?
3. Ist ein gerichtliches Mahnverfahren über 14.000 € in meiner Lage sinnvoll – oder sollte ich zuvor ein anwaltliches Aufforderungsschreiben oder ein Gutachten beauftragen?

Vielen Dank im Voraus.

21. März 2025 | 22:11

Antwort

von


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Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Zu Frage 1: Direkte Haftung des Anbieters trotz bestehender Vertragsbegleitversicherung

Die Haftung des Selfstorage-Anbieters bestimmt sich primär nach dem zwischen Ihnen geschlossenen Mietvertrag in Verbindung mit den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften (§§ 535 ff. BGB). Dabei schuldet der Vermieter die Überlassung des Mietobjekts in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) sowie dessen Erhaltung in diesem Zustand während der Mietzeit (§ 536 Abs. 1 BGB).

Ein Feuchtigkeitsschaden, der zu Schimmelbefall an den eingelagerten Gegenständen führt, stellt grundsätzlich einen Mangel des Mietobjekts dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schaden durch eine Undichtigkeit eines Rohrs oder durch bauliche Mängel verursacht wurde – wie dies nach Ihrer Darstellung aufgrund des entfernten Rohrabschnitts im Nachbarabteil naheliegt. Sollte der Vermieter von diesem Mangel Kenntnis gehabt haben oder hätte er diesen erkennen und beseitigen müssen, liegt ein schuldhaftes Verhalten im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB bzw. eine Pflichtverletzung im Sinne des § 536a BGB vor, die zu einem Schadensersatzanspruch Ihrerseits führt.

Die Tatsache, dass eine Zusatzversicherung abgeschlossen wurde, steht dem nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Mieter grundsätzlich auch neben einer Versicherung den Vermieter in Anspruch nehmen, wenn dessen Haftung nicht durch individualvertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen wurde. Ein solcher Ausschluss ist regelmäßig nur dann wirksam, wenn er klar, eindeutig und transparent im Vertrag geregelt wurde (§ 307 BGB). Soweit lediglich auf der Website auf die Versicherung hingewiesen wurde, begründet dies noch keinen Haftungsausschluss.

Zudem begründet die fehlende oder verspätete Benachrichtigung über einen aufgetretenen Mangel eine weitere Pflichtverletzung des Vermieters (§ 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 536c Abs. 1 BGB), wenn dieser – wie hier vermutet – den Wasserschaden erkannt und dennoch unterlassen hat, Sie als Mieterin zu informieren. Ein solcher Fall kann die Haftung verschärfen.

Fazit: Eine Haftung des Anbieters ist auch trotz Versicherung grundsätzlich gegeben, wenn ein Verschulden am Schadensereignis oder eine unterlassene Schadensbenachrichtigung nachweisbar ist.

Zu Frage 2: Bemessung des Schadens nach Anschaffungswert

Im Rahmen der Schadensberechnung nach § 249 BGB ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert maßgeblich, also der Betrag, der aufzuwenden wäre, um die beschädigten oder zerstörten Sachen durch gleichartige und gleichwertige zu ersetzen. Der reine Anschaffungswert (Neupreis) wird nur ausnahmsweise zugrunde gelegt, insbesondere wenn der Zustand der Sachen keine wesentliche Wertminderung aufweist und eine Abwertung nach dem Zeitwert sachlich nicht gerechtfertigt ist.

Die Tatsache, dass die Vertragsbegleitversicherung den Schadensersatz nach dem Anschaffungswert bemessen hat, begründet für sich genommen keinen Rechtsanspruch auf Anerkennung dieses Wertes durch den Vermieter. Gleichwohl kann dieser Wert ein Anhaltspunkt sein, insbesondere wenn der Zustand der Kleidung noch neuwertig war und besondere Umstände – wie Ihre chronische Hauterkrankung – gegen eine Weiternutzung sprechen.

Es wäre hier ratsam, eine genaue Aufstellung mit Kaufdatum, Kaufpreis, Zustand und voraussichtlichem Wiederbeschaffungswert der beschädigten Sachen zu erstellen, um den Schaden sachgerecht zu beziffern. Gegebenenfalls kann auch ein Gutachten zur Schadenshöhe erstellt werden (§ 287 ZPO).

Zu Frage 3: Sinnhaftigkeit eines gerichtlichen Mahnverfahrens

Ein gerichtliches Mahnverfahren kann in Ihrer Situation grundsätzlich eingeleitet werden (§§ 688 ff. ZPO), insbesondere um die Verjährung zu hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) und rechtzeitig eine gerichtliche Geltendmachung anzustoßen. Gleichwohl empfiehlt es sich, vorab ein anwaltliches Aufforderungsschreiben zu versenden, in welchem die rechtliche Situation, die Haftung des Anbieters sowie die konkrete Schadenshöhe substantiiert dargelegt werden. Dies schafft eine Verhandlungsgrundlage und erhöht gegebenenfalls die Bereitschaft des Anbieters zur außergerichtlichen Einigung.

Ein Gutachten kann unterstützend wirken, ist aber nicht zwingend vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens erforderlich, es sei denn, der Schadensumfang ist technisch oder sachlich besonders schwer zu bewerten. In Anbetracht des Gesamtwerts von 14.000 € und der medizinisch relevanten Problematik (Psoriasis) kann ein Gutachten jedoch helfen, die besondere Bedeutung der Unbrauchbarkeit der Kleidung zu unterstreichen.

Abschließend: Das Vorgehen sollte zunächst außergerichtlich erfolgen, um Beweissicherung, Anspruchsdarlegung und eine Fristsetzung zur Leistung vorzunehmen. Bleibt eine Reaktion des Anbieters aus, kann anschließend das gerichtliche Verfahren eingeleitet werden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Bewertung des Fragestellers 21. März 2025 | 22:20

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