Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Nach Ihrem Sachvortrag haben Sie mit dem Verkäufer in Vorverhandlungen gestanden und es lag eine schriftliche Vereinbarung über die Kaufpreishöhe vor.
Die Aufnahme von Vertragsverhandlungen begründet nach § 311 Absatz 1 Nr. 1 BGB
ein vorvertragliches Schuldverhältnis mit den Pflichten nach § 241 Absatz 2 BGB
.
Das bedeutet jedenfalls die Pflicht zur gegenseitigen Rücknahme. Die Verletzung dieser Pflichten kann Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB
begründen. Als weitere Pflichten sind hier anzuführen:
- Aufklärungspflichten
- Mitwirkungspflichten
- Obhutspflichten.
In Ihrem Fall war der Verkäufer mit der ausgehandelten Kaufpreishöhe einverstanden und hat Sie darüber hinaus gebeten, Kontakt zu einem Notar aufzunehmen, um den Kaufvertrag auch zu vollziehen.
Damit wurde bei Ihnen ein besonderes Vertrauen auf den Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrages durch den Verkäufer hervorgerufen.
Dieses schutzwürdige Vertrauen wurde dadurch schwer verletzt, dass der Verkäufer einen höheren Kaufpreis verlangt.
Dies steht im Widerspruch zu dem bereits Ihnen gegenüber erklärten Einverständnis.
Vor diesem Hintergrund können Sie dem Grunde nach Schadensersatz verlangen.
Das enttäuschte Vertrauen in das Zustandekommen des Vertrages führt dazu, dass der Schaden hier in den nutzlosen Aufwendungen besteht.
Hätten Sie ohne das schuldhafte Verhalten des Verkäufers einen Vertrag mit einem anderen abgeschlossen, gehört zum sog. negativen Interesse auch der aus diesem Vertrag entgangene Gewinn (bspw. Mieteinnahmen).
Sie könnten aber auch als Schadensersatz den Mehrpreis eines gleichwertigen Grundstücks verlangen.
Ich empfehle, die Dienste eines Kollegen in Anspruch zu nehmen, um die Sach- und Rechtslage abschließend klären zu lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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