Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Gerne gebe ich Ihnen meine Einschätzung zu Ihrem Fall ab. Man unterscheidet im Schadensersatzrecht zwischen dem Ersatz des positiven Interesses einerseits und dem negativen Interesse andererseits.
Das positive Interesse bezeichnet den sogenannten Erfüllungsschaden. Wenn ein verbindlicher Kaufvertrag geschlossen wurde, der Verkäufer jedoch seiner Leistungspflicht nicht nachkommt, sprich das Fahrzeug anderweitig verkauft, kann der Käufer diesen Erfüllungsschaden verlangen. Dieser beläuft sich auf die Differenz zwischen dem Wert des Fahrzeuges und dem vereinbarten Kaufpreis. Der Käufer wird wirtschaftlich so gestellt, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden - daher der Begriff des Erfüllungsschadens. Wie bereits gesagt, steht Ihnen dieser Erfüllungsschaden nur dann zu, wenn ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde. Angesichts des mitgeteilten Sachverhalts ist dies jedoch vermutlich nicht der Fall. Sie geben nämlich an, dass das Fahrzeug lediglich reserviert wurde, aber nicht verbindlich an Sie verkauft. Daher liegt hier nur die Anbahnung eines Kaufvertrages vor.
In solchen Fällen steht Ihnen lediglich das negative Interesse zu, auch genannt der Vertrauensschaden. Dieser wird so genannt, weil Ihnen sämtliche Aufwendungen erstattet werden, die Sie im Vertrauen auf das Zustandekommen des Kaufvertrages getätigt haben. Hierunter fallen insbesondere Fahrtkosten, Verdienstausfall usw. Diesen Vertrauensschaden können Sie gegenüber dem Fahrzeugverkäufer geltendmachen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Ersteinschätzung behilflich sein konnte. Falls ich Sie in der Angelegenheit weiter unterstützen kann, kommen Sie gern auf mich per E-Mail zu.
Mit freundlichen Grüßen
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