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Schadenersatzbegehren für geplatzten Autokauf in Hessen

2. Juli 2019 09:19 |
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Kaufrecht


Guten Tag,
ein Autoverkäufer aus Hessen veröffentlichte eine Verkaufsanzeige auf der Plattform "Autoscout24".
Nach einer ersten Kontaktaufnahme und weiteren Absprachen per Telefon und Email einigte man sich darauf, das besagte Fahrzeug verbindlich bis zu einem festgesetzten Termin zu reservieren und ein Fahrzeug des Kaufinteressenten in Zahlung zu nehmen. Dazu wurde ein Gutachten für das in Zahlung zu gebende Fahrzeug gekauft und per Email an der Verkäufer übermittelt.
Am besagten Termin musste allerdings festgestellt werden, dass besagtes Fahrzeug bereits verkauft war. Als Wiedergutmachung für die lange Anreise und 1 verloren gegangenen Arbeitstag bot man eine Tankfüllung für de Rückreise an.
Ist es nicht vielmehr so, dass mir nunmehr Schadenersatz zusteht für:
- Differenz zwischen offeriertem Kaufpreis und tatsächlichem Wert
- Verdienstausfall für den Abholer des Fahrzeugs
- Kilometergeld
- Spesen
Sofern sich ein Anwalt aus Hessen für die Übernahme des Falls interessiert, bin ich an einer weiterführenden Mandatierung interessiert, eine RSV besteht.
Danke und Grüße

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.

Gerne gebe ich Ihnen meine Einschätzung zu Ihrem Fall ab. Man unterscheidet im Schadensersatzrecht zwischen dem Ersatz des positiven Interesses einerseits und dem negativen Interesse andererseits.

Das positive Interesse bezeichnet den sogenannten Erfüllungsschaden. Wenn ein verbindlicher Kaufvertrag geschlossen wurde, der Verkäufer jedoch seiner Leistungspflicht nicht nachkommt, sprich das Fahrzeug anderweitig verkauft, kann der Käufer diesen Erfüllungsschaden verlangen. Dieser beläuft sich auf die Differenz zwischen dem Wert des Fahrzeuges und dem vereinbarten Kaufpreis. Der Käufer wird wirtschaftlich so gestellt, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden - daher der Begriff des Erfüllungsschadens. Wie bereits gesagt, steht Ihnen dieser Erfüllungsschaden nur dann zu, wenn ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde. Angesichts des mitgeteilten Sachverhalts ist dies jedoch vermutlich nicht der Fall. Sie geben nämlich an, dass das Fahrzeug lediglich reserviert wurde, aber nicht verbindlich an Sie verkauft. Daher liegt hier nur die Anbahnung eines Kaufvertrages vor.

In solchen Fällen steht Ihnen lediglich das negative Interesse zu, auch genannt der Vertrauensschaden. Dieser wird so genannt, weil Ihnen sämtliche Aufwendungen erstattet werden, die Sie im Vertrauen auf das Zustandekommen des Kaufvertrages getätigt haben. Hierunter fallen insbesondere Fahrtkosten, Verdienstausfall usw. Diesen Vertrauensschaden können Sie gegenüber dem Fahrzeugverkäufer geltendmachen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Ersteinschätzung behilflich sein konnte. Falls ich Sie in der Angelegenheit weiter unterstützen kann, kommen Sie gern auf mich per E-Mail zu.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

FRAGESTELLER 4. Juli 2019 2,4/5,0
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