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Schadenersatz wegen nicht Erfüllung eines Vertrages

| 29. März 2016 17:52 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Am 25.02.2016 sollte durch Vodafone ein Festnetz- und Internetanschluss bereitgestellt werden. Der Vertrag beginnt am 25.02.2016. Ich nahm an diesem Tag frei, um einem Techniker der Telekom die Freischaltung zu ermöglichen. Dieser prüfte und meinte, dass die Leitung in Ordnung sei. Jedoch konnte Vodafone den Anschluss nicht freischalten. Ich reklamierte dies am 26.02.2016. Daraufhin gab es mehrere Gespräche mit Vodafone. Alle Gespräche werden bei Vodafone mit geschnitten.An weiteren 5 Tagen sollte jeweils ein Techniker kommen, um die Störung zu beseitigen. Entweder von 08.00 bis 14.00 Uhr oder von 14.00 bis 20.00 Uhr. Lediglich an einem Tag war ein Techniker da, prüfte und stellte die ordnungsgemäße Leitung dar. Die andere Zeit wartete ich jeweils vergebens. Am 17.03.2016 stellte ich Vodafone eine Frist, um den Vertrag bis 31.03.2016 zu erfüllen. Außerdem schickte ich ein Schreiben mit dem bisherigen Sachverhalt an die Geschäftsführung und bat um kurzfristige Vertragserfüllung. Heute, am 29.03.2016, gab es einen erneuten Kontakt, wobei mir Vodafone mitteilte, dass sie den Fehler kurzfristig nicht beheben können und ich müsste mit weiteren cirka 5 Wochen ohne Telefon und Internet rechnen. Außerdem boten sie alternativ an, dass ich zu einem anderen Anbieter wechseln könne.
Frage: Kann ich für die Nichterfüllung des Vertrages durch Vodafone schadenersatzansprüche geltend machen?

29. März 2016 | 18:59

Antwort

von


(344)
Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Bei der Frage, ob Ihnen ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zusteht, ist zu unterscheiden zwischen der von Ihnen nutzlos aufgewendeten Freizeit auf der einen sowie dem Fehlen des Festnetz- und Internetanschlusses an sich auf der anderen Seite.

Die reine Einbuße von Freizeit ist nach herrschender Ansicht in der Rechtsprechung nicht zu ersetzen (BGH v. 22.11.1988, BGHZ 106, 28 - elterliche Zuwendung), auch nicht von Freizeit für die Schadensabwick­lung (BGH v. 9.3.1976, BGHZ 66, 112 ; v. 8.11.1994, BGHZ 127, 348 ). Gelegentlich wird die Einbuße von Freizeit bei entgangenen geldwerten Genussmöglichkeiten als Vermögensschaden eingeordnet (z. B. AG Herne-Wanne 27.3.1998, NJW 1998, 3651 - abgebrochener Konzertbesuch).

Wer Freizeit aufwendet, kann nach herrschender Ansicht deshalb Schadensersatz nur dann verlangen, wenn er anderenfalls diese Zeit gewinnbringend verwendet hätte. Der bloße Verlust von Freizeit ist, so ärgerlich er auch sein mag, nicht ersatzfähig.

Bezüglich des Ausfalls von Festnetz und Internet steht Ihnen grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
Dessen Höhe wird sich allerdings voraussichtlich auch in eher moderaten Grenzen halten. So hat zum Beispiel das Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 31.3.2014, Az. 20 C 8948/13 , entschieden, dass dem Kunden eines Telekommunikationsproviders ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 21 € wegen der Unterbrechung eines Internetanschlusses für einen Zeitraum von ca. zehn Tagen zusteht (dies entsprach der auf diesem Zeitraum entfallenden Grundgebühr, die der Kunde an den Provider hätte entrichten müssen).

In ähnlichen Dimensionen dürfte sich auch Ihr Schadensersatzanspruch bewegen. Auch eventuelle Mehrkosten, die Ihnen für einen künftigen vergleichbaren Festnetz- und Internetanschluss bei einem anderen Provider entstehen, könnten als Schaden geltend gemacht werden.

Sofern Vodafone Ihnen für den bereits ohne Festnetz und Telefon zugebrachten Zeitraum in der Vergangenheit sowie die weiteren fünf Wochen, die Sie jetzt noch warten müssten, einen angemessenen Schadensersatzbetrag nach den obigen Grundsätzen anbietet, können Sie sich hierauf durchaus einlassen. Sollte Vodafone dies von vorneherein ablehnen, sollten Sie zügig zu einem anderen Anbieter wechseln und für die ohne Festnetz und Internet zubrachten Wochen in der Vergangenheit ebenso Schadensersatz verlangen wie für etwaige Mehrkosten bei dem anderen Provider.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 6. April 2016 | 06:19

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