Sehr geehrter Fragender,
leider ist es nicht immer so einfach pauschal zu beantworten.
Ganz pauschal gesagt, ist es zwar schon so, dass Sie einen reinen Werkvertrag jederzeit, ohne Setzung von Fristen oder Angabe von Gründen bis zur Vollendung des Werkes kündigen können.
Vgl. hierzu §649 BGB
:
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Es kommt aber eben ganz darauf an, was Sie genau für einen Vertrag geschlossen haben, ob auch in dem jeweiligen Einzelfall tatsächlich ein Werkvertrag vorliegt (d.h. was genau wird als Leistung geschuldet?) und was für Leistungen bereits erbracht wurden.
Bedenken Sie daher auch, dass Sie für erbrachte Leistungen entgeltpflichtig und auch ggf. schadensersatzpflichtig sind, falls z.B. der Ersteller einen anderen Auftrag deswegen nicht annehmen konnte. Daher kann dies ggf. sehr teuer werden. Auch dies ist zu beachten.
Ich gehe davon aus, dass Sie sich auf das aktuelle BGH-Urteil beziehen, das hierzu Stellung genommen hat.
Ein interessanter Artikel ist dazu hier zu finden:
http://www.telemedicus.info/article/1696-BGH-Internet-System-Vertrag-ist-ein-Werkvertrag.html
Nutzen Sie auch gerne die Nachfragefunktion,
Ich verbleibe
Diese Antwort ist vom 25.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Strafrecht
Danke, die genannte Quelle trifft den Sachverhalt genau! Es handelt sich bei mir konkret um einen Internetsystemvertrag wie im Gerichtsurteil untersucht: Domainrecherche, Registrierung,VorOrtBeratung zur Internetpräsenzerstellung, Gestaltung und ständige Aktualisierung der Seiten, Hosting der Präsenz. -> was ich nach dem Gelesenen eindeutig als Werkvertrag einordnen würde. Der Vertrag begann am 22.01.2009 für 48 Monate und ich will Ihn kündigen zum Januar 2011 aufgrund mangelnder Aktualisierungen - aber als Begründung reicht dann wohl BGB - jederzeitiges Kündigungsrecht?
Sie können auf §649 BGB
verweisen, allerdings ist eben zu beachten, dass das Werk noch nicht vollendet ist.
Ich würde daher die Kündigung schreiben und die Reaktion abwarten.
Sollte es rechtliche Probleme geben, würden wir uns freuen, wenn Sie uns im Rahmen eines gesonderten Auftrages beauftragen würden.
Viele Grüße und schönes Wochenende
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter