Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist für die von Ihnen online abgeschlossenen Verträge, einschließlich des Lizenzvertrages, gesetzlich keine Schriftform und damit keine Unterzeichnung vorgeschrieben. Daher können solche Verträge auch mündlich oder in anderer Form wie eben in Ihrem Fall in elektronischer Form abgeschlossen werden. Angesichts Ihrer Sachverhaltsschilderung ist daher zunächst einmal davon auszugehen, dass Sie die erwähnten Verträge bereits rechtsgültig abgeschlossen haben, diese also schon wirksam zustande gekommen sind.
Da Sie diese Verträge jedoch allesamt nach Ihren Angaben online als Verbraucher abgeschlossen haben, gelten die gesetzlichen Regelungen zum Fernabsatz. Danach können Sie sich grundsätzlich von diesen bereits abgeschlossenen Verträgen auch noch durch Erklärung eines Widerrufs nachträglich wieder lösen. Denn gemäß § 312 d
i.V.m. § 355 BGB
stünde Ihnen insoweit ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, welches Sie ohne weitere Begründung gegenüber der Vermittlergesellschaft ausüben können. Diese Widerrufsfrist beginnt in Ihrem Fall gerechnet ab Vertragsschluss auch nur dann zu laufen, sofern sie über Ihr Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden sind.
Im Ergebnis können und müssen Sie somit Ihre auf die geschilderten Vertragsabschlüsse gerichteten Willenserklärungen einfach widerrufen, sofern Sie sich von den bereits zustande gekommenen Verträgen nunmehr doch wieder lösen wollen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 16.06.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Vielen Dank für Ihre prompte und klare Antwort.
In den Vertragsunterlagen befindet sich keine Widerrufserklärung. Ich kann mich erinnern, dass das Fernabsatzgesetz im Gespräch erwähnt worden ist. Eine Belehrung hat insofern nicht stattgefunden. Was ist denn für eine ordnungsgemäße Belehrung vonnöten?
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Die Widerrufserklärung muss mindestens über das Bestehen dieses Rechts, dessen Umfang, die Frist, die Form sowie die Folgen eines Widerrufs in Textform aufklären. Ferner muss diese die Kontaktdaten des Widerrufsempfängers enthalten. Da nach Ihren Angaben aber wohl schon die Textform nicht eingehalten wurde, liegt schon deshalb keine ordnungsgemäße Belehrung vor.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt