Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Zunächst einmal müsste man genau untersuchen, um welche Art von Vertrag es sich hier handelt. Ihrer Schilderung nach handelt es sich wohl um einen Vertrag mit einem gewerblichen Verkäufer. Wenn dem so ist, so stehen Ihnen ggf. dem Grunde nach Ansprüche auf Aufwendungsersatz zu.
Anspruchsgrundlage ist dafür § 439 BGB
, welcher wie folgt lautet:
"§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
(Ggf. wäre dies anders, wenn Sie etwa von einem Privaten unter Ausschluss der Gewährleistung gekauft hätten). Dies betrifft soweit den Anspruch dem Grunde nach, die Höhe muss aber generell nachgewiesen werden. "
Maßgebend für Sie ist Absatz 2.
Aufwendungen werden definiert als freiwillige Aufopferung von Vermögenswerten im Interesse eines anderen.
Bezüglich der einzelnen Positionen gilt folgendes. Ich habe unter jede Position meine Antwort geschrieben:
* Diverse Fahrten mit dem Wohnmobil zu Werkstätten, teilweise musste mit zwei Fahrzeugen gefahren werden (Direkte Kosten + Zeitaufwand).
Hier müssten Sie im Einzelnen die Höhe der Kosten genau beziffern und ggf. auch belegen, was auch mit Zeugen möglich wäre.
* Transportkosten (Spedition) zwischen uns und Verkäufer
Wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat, so muss er diese übernehmen. Wie gesagt, es wären hier die näheren Umstände zu prüfen. Der BGH hat hierzu mit Urteil vom 13.04.2011 entschieden, dass die Mängelbeseititung am Ort des Firmensitzes zu erfolgen hat und der Käufer hierzu in Vorleistung treten muss für die Kosten, diese aber ersetzt verlangen kann, sofern ein Fall der Mängelhaftung vorliegt.
*Für den ersten Nachbesserungsversuch war frühzeitig ein Terminrahmen mündlich und schriftlich abgestimmt. Dennoch wurde das Fahrzeug vom Verkäufer erst ca. 1 Woche später zurückgegeben. Dadurch konnten wir den geplanten Urlaub erst ca. 5 Tage später antreten (keine direkten Kosten nachweisbar, aber erheblicher privater Ärger und Stress etc.)
Das stellt keine Schadensersatzposition dar, entgangene Urlaubsfreuden wie es so schön heißt, fallen hier nicht darunter. Es ist hier auch nicht möglich, das genau zu beziffern, was grundsätzlich Voraussetzung für die Schadenshöhe ist.
* Gleiches gilt für den dritten Nachbesserungsversuch (Fahrzeug steht für geplanten Urlaub nicht zur Verfügung) (keine Kosten nachweisbar).
siehe vorige Position, Stornokosten wären ggf. ansetzbar.
* Das Fahrzeug stand uns aufgrund der Nachbesserungsversuche insgesamt ca. 10 Wochen nicht zur Verfügung
hier müssten Sie belegen, welche Kosten Sie da hatten, etwa Mietwagen, öffentlicher Nahverkehr, Taxi etc.
* In den übrigen Zeiten stand uns das Fahrzeug aufgrund technischer Motorprobleme teilweise auch nicht zur Verfügung, wodurch die Mobilität (Wohnmobil ist auch Zweitwagen) über einen längeren Zeitraum eingeschränkt war.
siehe vorige Position
* private Zeitmehraufwände für Bahnfahrten (keine Kosten belegbar)
siehe oben
* kumuliert ein erheblicher Zeitaufwand für Telefonate mit Pannenservice, Fiat, anderen Herstellern sowie für Schriftverkehr
hier könnte man sich auf eine Regelung aus dem Verkehrsunfallrecht berufen, die für derartiges eine Pauschale von 25,- 30 € ansetzt.
* einige kleinere Mängel wurden aufgrund der Verweigerung des Verkäufers durch uns selbst gelöst (z.B. durch Gespräche mit Zulieferern). Wir waren von Beginn an Lösungen interessiert und haben auf Kooperation gesetzt.
das ist wohl schlecht belegbar.
Grundsätzlich gilt, dass nur das ersetzt werden kann, was auch nachweisbar und tatsächlich angefallen ist.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
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