Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Fragen, die ich angesichts deren Anzahl und Ihres Einsatzes summarisch beantworten darf.
Für Schäden, die durch den Vermieter verursacht werden, haftet dieser grds., sofern er die Schäden zu verschulden/zu vertreten hat. Dies müßte im Rahmen einer Begutachtung des Rohrbruchs und dessen Ursache, zB. unterlassene Wartung etc. begutachtet werden. Bei Rohrbrüchen ist ein Vertretenmüssen des Vermieters zumeist problematisch. Ansonsten kommt es darauf an, ob Ihr Hausratversicherungsvertrag diese Schäden abdeckt, grds. jedoch ja.
Um den Schaden nachzuweisen, sollten Sie so genau wie möglich die einzelnen Schadenspositionen auflisten. Pauschalen gibt es nur, wenn nicht mehr nachvollzogen werden kann, wie hoch der Schaden tatsächlich war oder eine Art Abfindungszahlung erfolgt. Eine fotografische Dokumentation zu Nachweiszwecken ist ratsam. Sie können dem Vermieter eine Frist zur Begutachtung und ggf. zum Ersatz des Schadens setzen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zuur Verfügung.
Mit den besten Wünschen für ein angenehmes Wochenende
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Rechtsanwalt Christian Joachim
Sehr geehrter Herr Joachim,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage! Ich habe nur eine Sache nicht ganz verstanden: Was bedeutet "Bei Rohrbrüchen ist ein ´Vertretenmüssen des Vermieters´ meist problematisch"? Heißt das, dass man dem Vermieter da nur schwer ein Verschulden nachweisen kann?
Vielen Dank im Voraus für diese zusätzliche Info!
Richtig, sehr geehrte Fragestellerin,
durch den Rohrbruch hat der Vermieter zwar grds. eine Pflichtverletzung begangen, kann er aber nichts dafür, weil das Rohr bsw. aus Altersgründen trotz Wartung und regelmäßigen Kontrollen kaputt gegangen ist, ist ernicht schadenersatzpflichtig. Dies gilt aber erst für Mängel, die nach dem Mietvertrag entstanden sind.
Bei einm Rohrbruch ist es oft so, dass der Mangel, der zum Schaden geführt hat, bereits vor Abschluss des Mietvertrages vorhanden gewesen ist. Wenn dies der Fall ist, haftet der Vermieter immer, es kommt dann auf ein Verschulden oder Vetretenmüssen nicht an! (s. § 536a Abs. 1 BGB
).
Ihnen stehen weiterhin das Recht zur Mietminderung (§ 536 BGB
) und ein Schadenersatzanspruch für den Fall zu, dass der Vermieter mit der Beseitigung der Schäden in Verzug gerät bzw. die Schäden nicht beseitigt (§ 536a Abs. 2 BGB
). Beide Recht gelten hier unabhängig von einem Vertretenmüssen des Vermieters.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage hilfreich beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de