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Schadenersatz nach Eigenbedarfskündigung durch Vermieter

18. Mai 2010 16:18 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Sehr geehrte Damen und Herren,
folgender Sachverhalt:
Beginn Mietverhältnis November Jahr X
Vermieter wohnt im Vorderhaus
Mieter wohnt im Hinterhaus, mit anderen Parteien zusammen
Ende Oktober Folgejahr auf X stellt Mieter fest, dass Angabe Wohnfläche im Mietvertrag erheblich von der tatsächlichen Größe abweicht, nämlich um mehr als 10%, 13qm
Mieter sucht das persönliche Gespräch mit dem Vermieter und möchte wissen, wie sich die ca. Grösse lt. Mietvertrag zusammensetzen und bittet um Erläuterung
Vermieter kann sich das nicht erklären
Tage später dann hat Mieter die Wohnung exakt nach der Wohnflächenverordnung vermessen lassen, Abweichung um über 10%!
Mieter teilt dies schriftlich dem Vermieter mit und bittet um Rückmeldung
Umgehende Rückmeldung vom Vermieter, er erkennt schriftlich die neue Wohnfläche an, sie soll ab sofort Gegenstand Mietvertrags werden.
Die zu entrichtende Miete sei aber hiervon nicht betroffen, deren Höhe bleibe natürlich unverändert.
Mieter schickt eine Woche später erneut ein Schreiben los mit Hinweisen auf diverse Rechtsquellen und dem dezenten Hinweis, dass Anrecht auf RÜCKWIRKENDE Mietminderung bestehe in Höhe der Abweichung.
1 Woche später kommt die Eigenbedarfskündigung ins Haus geflattert
In der Kündigung wird am Ende der Ausführungen noch mal scharf geschossen, über angebliche Wohnflächenabweichungen wird überhaupt nicht mehr geredet, alles strikt abgelehnt, also so getan, als hätte es das letzte Schreiben nie gegeben.
Die Gründe in der Kündigung sind absolut nicht nachvollziehbar für Mieter
Der Sohn soll ausgerechnet jetzt unsere Wohnung bekommen, er ist fast 40 Jahre alt und wohnt seit Jahren im Elternhaus in den ehemaligen Büroräumen des Vaters. Nun möchte er urplötzlich einen eigenen Hausstand gründen und der Vater benötigt auf einem seine Büroräume wieder.
Der Vermieter hat uns vor Abschluss des Mietvertrages nicht über diese Kann-Situationen aufgeklärt!
Wir haben doch die ersten 5 Jahre Kündigungsschutz in Punkto Eigenbedarfskündigung,oder?
Im Mietvertrag steht zwar als Kündigungsoption drin, dass wegen unzureichendem Platz Eigenbedarf geltend gemacht werden kann, aber das kann doch nicht nach knapp einem Jahr Mietdauer ziehen,oder?
Mieter hat sich aber so stark eingeschüchtert gefühlt, dass man sich was anderes gesucht hat.
Vertrauensverhältnis war komplett dahin, die Nerven am Ende
Anfang 2010 zieht Mieter aus
Vorher macht Mieter noch ein Vergleichsangebot, bietet an, bis Mitte 2010 auszuziehen gegen Zahlung einer Umzugskostenhilfe und Auszahlung der Kaution vom Vermieter
Vermieter geht nicht darauf ein
Wir als Mieter haben alles versucht, um Einigung zu erzielen
Wie stellt sich die Situation dar, haben wir Anspruch auf Schadenersatz?
Wir haben weder die Mietminderung ausgezahlt bekommen, noch unsere Kaution erstattet bekommen!
Wir haben eine Umzugskostenhilfe von 3.000€ als Vergleichsangebot vorgeschlagen seinerzeit, dies wurde abgelehnt.
Ich bitte um eine Einschätzung.
Wir sehen die Kündigung als rechtsmissbräuchlichweil sie gegen Treu und Glauben verstösst, dann der enge Zusammenhang zu der geltend gemachten Mietmidnerung von den Mietern!

Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.

1. Schadensersatzanspruch infolge unberechtigter Eigenbedarfskündigung
Mit Urteil vom 08.04.2009, Az.: VIII ZR 231/07 entschied der BGH, dass einem Mieter, der auf eine Kündigung wegen eines vorgetäuschten Eigenbedarfs hin auszieht, Schadensersatzansprüche wegen unberechtigter Kündigung zustehen, auch denn, wenn die Kündigung zwar formell unwirksam ist, der Vermieter ihm den Eigenbedarf aber schlüssig dargetan und er keine Veranlassung hatte, die Angaben des Vermieters in Zweifel zu ziehen.

Voraussetzung ist also zunächst, dass eine Eigenbedarfskündigung seitens des Vermieters vorliegt. Dies ist wohl vorliegend gegeben.
Voraussetzung ist aber auch, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht wurde und die Kündigung letztlich Anlass dafür war, dass der Mieter die Wohnung verletzt.
Der Umstand des vorgetäuschten Eigenbedarfs muss der Mieter im Falle der Geltendmachung von Schadensersatz darlegen und letztlich auch beweisen. Hierzu muss der Mieter die Geschehnisse in der Folgezeit sorgsam im Auge behalten, denn die Frage ist tatsächlich, ob der benannte Sohn oder vielmehr ein anderer Mieter, der kein Familienangehöriger ist, in die Wohnung zieht. Dies dürfte letztlich aber unschwer nachzuvollziehen sein.
Die Kündigung muss aber auch der Anlass zum Auszug gewesen sein. Ob das bei Ihnen der Fall ist, könnte problematisch sein, soweit Sie schildern, dass Sie vielmehr aus nervlichen Gründen die Wohnung verließen. Ein solcher Vortrag wäre im Falle der Geltendmachung von Schadensersatz wenig sachdienlich, würde vielmehr Ihren Anspruch von Anfang an als unbegründet erscheinen lassen, da es wohl an der erforderlichen Kausalität fehlen dürfte.
Die Kündigung kann nach Auffassung des BGH auch nur dann Anlass zum Auszug gewesen sein, wenn der Mieter keinen Anlass hatte, den Eigenbedarf in Zweifel zu ziehen. Ihr Sachvortrag hinsichtlich der Bedenken der Kündigung ist daher ebenso wenig sachdienlich und sollte vermieden werden.
Keinesfalls zutreffend ist, dass eine Eigenbedarfskündigung bei eine unbefristetem Mietvertrag für die Dauer von 5 Jahren ausgeschlossen sei. Dies sieht das Gesetz nicht vor. Abweichendes kann sich nur aus dem Mietvertrag ergeben.
Soweit sich also darlegen und beweisen lässt, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben wurde und Sie deshalb aus der Wohnung gezogen sind, dann steht Ihnen dem Grund nach tatsächlich ein Schadensersatzanspruch zu.
Die Frage ist dann nur, in welcher Höhe. Erstattungsfähig ist hierbei das sog. Erfüllungsinteresse, d.h. der Schaden der daraus entsteht, dass das Mietverhältnis nicht in der Gestalt fortgesetzt wurde. Zu ersetzen wäre also die Differenz aus einer Gegenüberstellung beider Mietverhältnisse.

2. Rückwirkende Mietminderung
Hinsichtlich Ihres Begehrens einer rückwirkenden Mietminderung besteht ein Problem. Das Recht zur Mietminderung gemäß §536 BGB setzt das Bestehen eines Mietverhältnisses voraus. Ist dieses jedoch beendet, kann keine Mietminderung mehr geltend gemacht werden, auch nicht rückwirkend.
Sie könnten allenfalls nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Rückzahlungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen.
Hierzu müsste ein Rechtsgrund für die Zahlung von Anfang nicht vorhanden gewesen oder aber später entfallen sein. Den Rechtsgrund stellte letztlich der Mietvertrag dar. Diese könnte aber durch die kraft Gesetz eingetretene Mietminderung entfallen sein. Entgegen weitläufiger Meinung verhält es sich im Mietrecht so, dass die Mietminderung bereits mit Auftreten des Mangels kraft Gesetzes eintritt, der Mieter lediglich den Mangel anzeigen muss. Zahlt der Mieter jedoch über einen längeren Zeitraum trotz Kenntnis des Mangels ungemindert die Miete, kann sein Recht zur Mietminderung verwirkt sein. Der BGH geht hierbei grds. von einem Zeitraum von 6 Monaten aus.

In Anbetracht der Abweichung der Wohnfläche von mehr als 10% stand Ihnen tatsächlich das Recht zur Mietminderung zur Seite, welche kraft Gesetzes eintrat. Insoweit vermag ich durchaus einen Rückzahlungsanspruch zu erkennen.

3. Rückzahlung Kaution
Soweit Sie eine Mietsicherheit erbracht haben, so entsteht der Anspruch auf Rückzahlung mit Rückgabe der Mietsache. Fällig wird der Anspruch jedoch erst mit Ablauf einer angemessenen Frist nach Beendigung des Mietverhältnisses. Welche Frist hierbei angemessen ist, ist umstritten, jedenfalls soll sie dem Vermieter die Möglichkeit bieten, die Mietsache auf etwaige Schäden hin zu überprüfen. Im Regelfall geht man von einer Frist von 6 Monaten aus, vorher geht das Rückzahlungsverlangen des Mieters ins Leere. Der Zeitraum dürfte bei Ihnen wohl noch nicht abgelaufen sein, so dass der Rückzahlungsanspruch derzeit nicht fällig sein dürfte.

Hinsichtlich des Schadensersatzanspruches sollten Sie bei Würdigung des Dargelegten den Vermieter unter substantiiertem Vortrag zur Zahlung der Differenz auffordern. Bevor Sie jedoch gerichtlich vorgehen, sollten Sie den Sachverhalt nochmal unter Einbezug aller einzelnen Umstände anwaltlich überprüfen lassen, da Sie darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich des Anspruches sind und damit ein erhöhtes Prozessrisiko tragen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen vorerst behilflich sein. Sollten weitergehende Fragen bestehen, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

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