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Schadenersatz nach Diebstahl eines Retourpaketes

| 14. Mai 2025 11:43 |
Preis: 90,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

ich hatte vor meinem Tor, noch in meiner Einfahrt, ein Retourpaket abgestellt, das innerhalb von 30 Minuten vom Paketdienst abgeholt werden sollte.

Eine Diebin stahl das Paket. Sie wurde zwar überführt, musste im Rahmen einer "Diversion" aber nur gerichtlich verordnet 100 Euro zahlen.

Nun das Problem: In dem Retourpaket befand sich eine im Internet bestellte Damenhose der Luxusmarke "Loro Piana", für die ich kurz vorher 2.300 Euro bezahlt hatte. Die Hose passte meiner Frau aber nicht und gefielt ihr auch nicht, daher die Retoure.

Normalerweise hätte ich nach drei Tagen die bezahlten 2.300 Euro wieder vom Versandhändler erstattet bekommen, und hätte nun also 2.300 Euro auf meinem Konto.

Die Diebin allerdings entsorgte die Etiketten und die Originalverpackung. Somit war es mir unmöglich, eine Erstattung zu erhalten. (Denn jeder könnte sonst ein teures Kleidungsstück bestellen, es eine Zeitlang anziehen und dann einfach zurücksenden gegen Erstattung).

Die Diebin gab die Hose an die Polizei heraus, ich verweigerte aber die Rücknahme, da die Hose für mich wertlos ist. Die Hose ist in der Asservatenkammer, soll aber nun an mich "ausgefolgt" werden.

Die Diebin meint, sie habe das Diebesgut zurückgegeben und damit sei die Sache erledigt, sie verweigert Schadenersatz. Dabei hatte ich ihr und dem Gericht angeboten, ihr die Hose zu überlassen, z.B. zum Verkauf im Internet, wenn sie die 2.300 Euro Schadenersatz zahle.

Meine Frage: Habe ich ein Recht auf Schadenersatz in Höhe von 2.300 Euro?

Man kann doch nicht von mir verlangen, die Hose selbst im Internet zu verkaufen - ich kenne mich da auch nicht mit Portalen wie Ebay, etc. aus - und nur die Differenz als Schaden geltend zu machen?

Danke und freundliche Grüße

M.K.



14. Mai 2025 | 12:43

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


hier werden Sie einen Ersatzanspruch gegen die Diebin haben.


Der Anspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 242 StGB.


Ob der Anspruch allerdings in der Höhe besteht, kann ich so abschließend nicht beurteilen.


Sie müssten nachweisen können, dass der Schaden in dieser Höhe entstanden ist.


Dazu sollten Sie eine Bestätigung vorlegen, dass dieser Betrag ersetzt worden wäre, wenn die Hose mit Etiketten zurückgeschickt worden wäre.


Gelingt dieser Nachweis, besteht der Anspruch auch in dieser Höhe.


Denn die "Ausrede" der Diebin greift hier nicht.


Aufgrund der Tat hat die Hose eben keinen Wert der Rückzahlung.


Also hat sie diesen Schaden zu ersetzen, allerdings dann Zug-um-Zug gegen Übergabe der Hose.

Fordern Sie die Dieben nochmals mit Fristsetzung zur Zahlung auf. Bieten Sie nochmals die Zug-um-Zug Übergabe der Hose an.


Nach Fristablauf bleibt dann nur das gerichtliche Verfahren.


In diesem Verfahren muss dann nicht nur die Zahlung Zug-um-Zug beantragt werden, sondern auch die Feststellung, dass die Diebin mit der Entgegennnahme der Hose in Verzug ist und dass die Forderung aus einer unerlaubten Handlung stammt.


Denn mit der letzteren Feststellung können Sie dann im Rahmen einer möglichen Zwangsvollstreckung eventuelle Pfändungsfreigrenzen bei der Diebin herabsetzen lassen.


Gegenüber der Staatsanwaltschaft sollten Sie aber die Herausgabe der Hose doch erbitten, da Sie ja eine Zug-um-Zug Verurteilung anstreben müssen.


Möglich wäre zwar, dass die Staatsanwaltschaft es direkt an die Diebin auf Ihre Veranlassung hin schickt. Aber eine Verpflichtung dazu gibt es nicht. Daher sollten Sie die Hose ruhig in Empfang nehmen.


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin


Sylvia True-Bohle


Bewertung des Fragestellers 16. Mai 2025 | 16:17

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