Sehr geehrter Ratsuchender,
hier werden Sie einen Ersatzanspruch gegen die Diebin haben.
Der Anspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 242 StGB.
Ob der Anspruch allerdings in der Höhe besteht, kann ich so abschließend nicht beurteilen.
Sie müssten nachweisen können, dass der Schaden in dieser Höhe entstanden ist.
Dazu sollten Sie eine Bestätigung vorlegen, dass dieser Betrag ersetzt worden wäre, wenn die Hose mit Etiketten zurückgeschickt worden wäre.
Gelingt dieser Nachweis, besteht der Anspruch auch in dieser Höhe.
Denn die "Ausrede" der Diebin greift hier nicht.
Aufgrund der Tat hat die Hose eben keinen Wert der Rückzahlung.
Also hat sie diesen Schaden zu ersetzen, allerdings dann Zug-um-Zug gegen Übergabe der Hose.
Fordern Sie die Dieben nochmals mit Fristsetzung zur Zahlung auf. Bieten Sie nochmals die Zug-um-Zug Übergabe der Hose an.
Nach Fristablauf bleibt dann nur das gerichtliche Verfahren.
In diesem Verfahren muss dann nicht nur die Zahlung Zug-um-Zug beantragt werden, sondern auch die Feststellung, dass die Diebin mit der Entgegennnahme der Hose in Verzug ist und dass die Forderung aus einer unerlaubten Handlung stammt.
Denn mit der letzteren Feststellung können Sie dann im Rahmen einer möglichen Zwangsvollstreckung eventuelle Pfändungsfreigrenzen bei der Diebin herabsetzen lassen.
Gegenüber der Staatsanwaltschaft sollten Sie aber die Herausgabe der Hose doch erbitten, da Sie ja eine Zug-um-Zug Verurteilung anstreben müssen.
Möglich wäre zwar, dass die Staatsanwaltschaft es direkt an die Diebin auf Ihre Veranlassung hin schickt. Aber eine Verpflichtung dazu gibt es nicht. Daher sollten Sie die Hose ruhig in Empfang nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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