Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
1) Grundsätzlich ist nur der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Der Wiederbeschaffungswert spiegelt die Kosten wieder, welche anfallen würden, wenn man auf dem allgemeinen oder regionalen Markt einen gleichartigen Hänger in einem etwa gleichen Zustand und mit etwa gleichen Ausstattungsmerkmale kaufen wollte.
An dieser etwas sperrigen Definition erkennt man, dass gerade nicht die Kosten eines neu- oder höherwertigen Hängers ersetzt werden, sondern halt nur die für den Zustand des beschädigten Hängers angemessenen Kosten.
Besonders berücksichtigt werden muss allerdings wie in Ihrem Fall eine Individualisierung des beschädigten Hängers für spezielle Zwecke. Wenn auf dem Fahrzeugmarkt kein verlgeichbares Fahrzeug zu finden ist, dann sind Umbaukosten an dem neuen Hänger ebenfalls von der gegnerischen Versicherung zu übernehmen. Diese zusätzlichen Umbaukosten müssen Sie jedoch nachweisen können.
Problematisch scheint in Ihrem Fall, dass der von Ihnen beauftrage Gutachter Ihnen einen Bärendienst erwiesen hat, indem er die speziellen Anpassungen an Ihrem Hänger nicht berücksichtigt hat. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann jedoch ohne Kenntnis der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht beurteilt werden.
2)
Für die typischerweise nach einem Unfall anfallenden Aufwendungen (Telefonate, Briefe, Fahrtkosten) wird üblicherweise eine Auslagenpauschale berechnet, die je nach Gerichtsbezirk bis zu 50 EUR (zumeist jedoch nur 25 EUR) betragen kann. Diese Pauschale kann ohne besondere Belege abgerechnet werden. Sollten jedoch Belege bestehen, mit denen konkret nachweisbar ist, dass über diesen Pauschalbetrag hinausgehende Kosten entstanden sind, so dürften auch diese höheren Kosten gegen die gegnerische Versicherung geltend gemacht werden können. Schließlich sind auch diese Kosten aufgrund der Beschädigung des Hängers durch die Gegenseite entstanden.
Fazit
Dass die gegnerische Versicherung die ganze Sache anders sieht und eine weitere Ersatzpflicht ablehnt ist nunmal leider Teil des Geschäfts der Versicherungen. Dies sollte Sie jedoch nicht entmutigen. Es gibt hier die Möglichkeit, einen weiteren Gutachter zu beauftragen oder die klageweise Geltendmachung der höheren Kosten. Ob eine Klage erfolgsversprechend ist, kann ich ohne genaue Kenntnis der Schäden, des Hängers und des Gutachtens nicht beurteilen. Mit dieser Beurteilung sollten Sie einen Anwalt beauftragen, dem Sie alle wichtigen Dokumente vorlegen. Gerne übernehme auch ich dieses Mandat für Sie. Schreiben Sie mich einfach über die in meinem Profil ersichtlichen Kontaktdaten meiner Kanzlei an.
Mit bestem Gruß
Ray Migge
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