Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn der Mieterverein Sie zutreffend beraten hat, was ich als ehemaliger langjähriger Mitarbeiter des Mietervereins Köln einmal unterstelle, waren Sie nicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Somit besteht kein Anlaß, auf den Kostenvoranschlag des Vermieters zu reagieren und eine Zahlung zu leisten.
Das gleiche gilt hinsichtlich der angeblichen Beschädigung des Parkettbodens: Wenn Sie diesen nur normal abgenutzt haben und keine Schäden verursacht haben, die über die vertragsgemäße Abnutzung hinausgehen, wird Ihnen der Vermieter auch hier keine Kosten aufbürden können.
Sie sollten die Forderung des Vermieters daher zurückweisen. Sofern Sie beim DMB rechtsschutzversichert sind, sollten Sie damit auch zunächst den Mieterverein betrauen, da die DMB Rechtsschutzversicherung im Klagefall nur eintrittspflichtig ist, wenn zunächst eine außergerichtliche Abwehr der Forderung vom Mieterverein versucht wurde.
Lässt sich der Vermieter nicht von seiner Forderung abbringen, und klagt er sie ein oder verrechnet sie mit der (wahrscheinlich geleisteten) Kaution, sollten Sie (in Absprache mit dem Mieterverein) einen Anwalt mit der Rechtsverteidigung vor Gericht beauftragen. Auch ich stehe Ihnen dafür selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt A. Schwartmann
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Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht