Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die von Ihnen beschriebenen Umstände mahnen in jedem Fall zur Vorsicht.
Für den weitergehenden Schaden im Heckbereich am Mercedes ist der Geschädigte darlegungs- und beweisverpflichtet.
Da der angerichtete Schaden von Ihrem Sohn und dessen Freund dem Grunde nach umgehend eingeräumt worden ist, spricht dies zunächst für die Glaubhaftigheit der Aussagen.
Vor diesem Hintergrund sehe ich derzeit keine Veranlassung, den angeblichen Schaden in Höhe von EUR 3.500,00 zu begleichen.
Sie sollten vielmehr einen Kollegen mit der Wahrnehmung der Interessen Ihres Sohnes beauftragen, um die derzeit unbegründeten Schadensersatzansprüche abzuwehren.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Tel: 04103/9236623
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E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Würde normalerweise auch so, wie von Ihnen vorgeschlagen, vorgehen.
Nur gibt es nicht nur in Italien einen Herrn Berlusconi, sondern auch sehr auslegungssfähige Gesetze.
D.h. die Schadenssumme kann sich gut sehr schnell verdoppeln (Gutachten etc.).
Dann wäre noch die Frage mit der Haftpflichtversicherung offen. Muss/kann sie einspringen?
MfG
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Die Haftpflichtversicherung schützt in der Regel auch bei Aufenthalten im Ausland.
Zur Sicherheit sollten Sie aber Ihre Vertragsbedingungen in Augenschein nehmen und mit Ihrem Versicherungsagenten klären, ob durch Kinder im Ausland begangene Schäden auch der Versicherungsschutz greift.
Der Hinweis auf Herrn Berlusconi in allen Ehren, aber auch in Italien gilt der rechtsstaatliche Grundsatz, dass für den Fall, dass sich ein Kläger eines Anspruchs berühmt, er diesen darlegen und zu beweisen hat.
Sie sollten spätestens dann einen in Italien zugelassenen Kollegen konsultieren, wenn der Schadensersatzanspruch des Mercedesfahreres rechtshängig gemacht worden ist.
Vorher sollte auf keinen Fall eine Ausgleichszahlung erfolgen. Darüber hinaus wird auch nicht Ihre Versicherung auf bloßen Zuruf hier eine Regulierung vornehmen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
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www.kanzlei-roth.de