Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
grundsätzlich steht Ihnen bei Beeinträchtigung Ihrer Eigentümerbefugnisse aus § 903 BGB
ein Beseitigungsanspruch gegen den Nachbarn aus § 1004 Abs. 1 BGB
zu, wenn keine Duldungspflicht aus § 1004 Abs. 2 BGB
besteht.
Die Installation einer auf das eigene Grundstück überragende Parabolantenne kann i.S.v. § 1004 Abs. 2 BGB
durch eine Vereinbarung mit dem Nachbarn erfolgen, wonach man dann zur Duldung verpflichtet wäre; eine solche Vereinbarung bindet den Rechtsnachfolger jedoch nur dann, wenn dies kaufvertraglich geregelt ist oder sie im Grundbuch eingetragen wurde. Ist dies nicht der Fall, bindet die Vereinbarung nur die Vertragsparteien und nicht den neuen Grundstückserwerber im Falle eines Verkaufs des Grundstücks.
Insofern keine sonstigen Einwände oder Einreden vorhanden sind, dürfte ein Anspruch auf Beseitigung bestehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
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