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Sachmangel bei Lieferung

5. März 2008 20:49 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Grema

Ich habe einen Internetshop und vertreibe TV Geräte. Diese beziehe ich über meinen Distributor, welche von dort direkt an den Endkunden verschickt werden. Die Geräte werden vorab von mir bezahlt, oder durch meinen Kunden bei der Lieferung.

Nun ist es vorgekommen, dass bei der Lieferung der TV Defekt war. Der Kunde möchte verständlicherweise schnellstmöglich einen Gerätetausch.

Auf Nachfrage bei meinem Distributor teilte mir dieser folgenden Weg mit:

Defektes gerät wird beim Kunden abgeholt und überprüft. Dies könnte ca. 6 Wochen dauern.
Dies ist den Kunden allerdings viel zu lange, da sie zwischenzeitlich kein TV Gerät haben.

- Kann ich von meinem Distributor einen sofortigen Austausch (defektes gegen neues Gerät) ohne eine vorherige Überprüfung verlangen?
- Kann ich sofort das Geld zurück verlangen (ohne vorheriger Überprüfung)?
- Welche anderen Möglichketen stehen mir offen?
- Welche Rolle spielt der Hersteller hier?

Vielen Dank

Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:

Grundsätzlich stehen Ihnen gegenüber Ihren Lieferanten nach den Grundsätzen des Unternehmerregresses die gleichen Gewährleistungsrechte zu, wie sie auch von Verbrauchern Ihnen gegenüber geltend gemacht werden können.

Verlangt ein Käufer von Ihnen im Zuge seines Wahlrechts etwa die Neulieferung eines mangelfreien Ersatzgerätes, so steht Ihnen eben dieser Anspruch auch zu. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass dem Verkäufer für die gewählte Art der Nacherfüllung eine angemessene Frist zu gewährt werden muss ist, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles zu bemessen ist. 6 Wochen dürften jedoch in jedem Falle als zu lange angesehen werden. Dies vor allem, wenn ein der Mangel bereits zu Beginn auftritt und eine Ersatzlieferung problemlos möglich ist, wie es bei Gattungsschulden dieser Art regelmäßig anzunehmen ist.

Ihre Rechte bestimmen sich analog denen, die Verbrauchern Ihnen gegenüber bestehen:
Steht dem Verbraucher somit ein Anspruch auf sofortige Ersatzlieferung zu, so gilt dies ebenso für Sie gegenüber Ihrem Lieferanten. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, so können Sie jedoch, anders als es Verbrauchern möglich ist, die weitergehenden Ansprüche aus § 437 BGB (Rücktritt, Schadensersatz) auch ohne Fristsetzung gegen den Lieferanten geltend machen.

Der Hersteller selbst spielt nur insofern eine Rolle, als er am Ende dieser Rückgriffskette steht und dem Lieferanten die von Ihnen geltend gemachten Gewährleistungsansprüche ebenso im Wege des weiteren Rückgriffes gegen den Hersteller zustehen können.

Sie sollten jedoch beachten, dass es sich hierbei um die grundlegenden, gesetzlichen Ansprüche handelt, die zwischen Unternehmern abdingbar sind. Es kommt somit zunächst vor allem auf die zwischen Ihnen und Ihren Lieferanten bestehende vertragliche Vereinbarung an, die vorliegend nicht Gegenstand der Überprüfung sein kann.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten Einschätzung weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Grema
Rechtsanwalt

_____________
Christian Grema
C-G-W Rechtsanwälte

Postfach 1543
76605 Bruchsal

Tel.: (07251) 392 44 30 (24h)
Fax.: (07251) 392 44 31

Internet: www.c-g-w.de
E-Mail: info@c-g-w.de

Rückfrage vom Fragesteller 6. März 2008 | 17:26

Danke für die Antwort.
Wir haben uns jetzt so geeinigt, dass die Überprüfung der Geräte nicht länger wie 7 Tage dauern wird.

Allerdings soll ich jetzt die Transportkosten vom Kunden zum Kundendienst tragen. Der Händler verweist auf seine AGB. Wir haben allerdings kein Vertragsverhältnis untereinander.
Die Transportkosten vom Kunden zum Kundendienst und den Transport des neuen Gerätes zum Kunden muss doch der Händler tragen, richtig? Ich hatte ja bereits schonmal Transportkosten bezahlt...

Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. März 2008 | 22:11

Sehr geehrter Fragesteller,

Mit der Annahme, dass die Transportkosten für den Austausch eines defekten Gerätes vom Händler zu tragen sind, liegen Sie richtig. Entsprechend dem oben gesagten steht Ihnen im Rahmen des Unternehmerrückgriffs der gleiche Anspruch auch gegen Ihren Lieferanten zu.

Hiervon kann zwar vertraglich abgewichen werden (auch durch AGB). Allerdings bestimmt § 478 Abs. 4 BGB , dass dies nur dann wirksam der Fall ist, wenn dem Händler vom Lieferanten für den Verlust eines der in § 437 ff BGB genannten Rechte ein gleichwertiger Ersatz angeboten wird. Wie genau ein solcher gleichwertiger Ersatz auszugestalten ist, bestimmen die Parteien selbst. Bei einer einseitigen Überwälzung der Transportkosten auf Sie als Händler kann hiervon allerdings keine Rede mehr sein.

Auf eine dahingehende AGB Klausel kann sich Ihr Lieferant somit nicht berufen.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage hiermit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen



Christian Grema
Rechtsanwalt

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Christian Grema
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