Sehr geehrte Fragestellerin,
für Ihre Frage darf ich mich herzlich bedanken und möchte diese unter Zugrundelegung des von Ihnen vorgetragenen Sachverhalts wie folgt beantworten:
Wenn der Verkäufer Ihnen eine falsche Sache übergibt, also ein Ladekabel, das nicht zu Ihrem Handy passt, dann haben Sie ein gesetzlichen Rücktrittsrecht und können den Kaufpreis zurückverlangen. Es handelt sich hierbei um einen Sachmangel.
Mit dem Argument "Pech gehabt" kommt der Verkäufer hier nicht weit, denn Ihre Rechte sind nach § 442 Absatz 1 Satz 1 BGB
nur ausgeschlossen, wenn Sie bei Übergabe wussten, dass es das falsche Kabel war. Das war aber bei Ihnen nicht der Fall.
§ 442 Absatz 1 Satz 2 BGB
schließt Ihr Rücktrittsrecht grundsätzlich auch bei grober Fahrlässigkeit Ihrerseits aus. Diese läge vor, wenn Sie die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen hätten, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH NJW 1980, 777
, 778 zum Mietrecht). Da der Verkäufer Ihnen auch vorwirft, dass Sie das Kabel schon im Laden hätten prüfen müssen, könnte man eventuell von grober Fahrlässigkeit ausgehen. Es ist aber grundsätzlich so, dass Sie als Käufer keine unmittelbare Prüfpflicht haben. Gegen eine grobe Fahrlässigkeit spricht meiner Meinung nach auch, dass Sie nach dem Ladekabel für ein spezielles Gerät, Ihr Samsung Handy, gefragt haben. Sie haben dem Verkäufer das Handy sogar gezeigt und dann das falsche Kabel bekommen. Sie haben hier zunächst auf die Aussagen des Verkäufers vertraut, da kann man ganz sicher nicht von grober Fahrlässigkeit ausgehen. Von daher haben Sie meiner Ansicht nach immer noch ein Rücktrittsrecht.
Der zweite "kritische" Punkt in Ihrem Fall wäre festzustellen, ob der Verkäufer Ihr Rücktrittsrecht dahingehend einschränken durfte, dass Sie statt dem Kaufpreis eine andere Ware
erhalten. Ich gehe davon aus, dass der Verkäufer so eine Regelung wohl generell für Verkäufe in seinem Shop verwendet und wir daher von einer Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) ausgehen können, auf die zu Ihrem Schutz spezielle Vorschriften Anwendung finden.
Eine Regelung dahingehend, dass man Käufe z.B. "innerhalb von 14 Tagen gegen Vorlage des Kassenbons" umtauschen kann, sind allgemein üblich und auch in vielen Fällen auch wirksam. Wohlmöglich war das im Fall des von Ihnen besuchten o2-Shops auch so. Hier geht es aber in der Regel um einen generellen Umtausch - unabhängig von einem Sachmangel, der bei Ihnen ja vorliegt. Zur genaueren Prüfung sollte man sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einmal vorlegen lassen. Waren diese Ihnen beim Kauf des falschen Kabels nicht vorgelegt worden, auch im Shop nicht irgendwo ein gut sichtbarer Hinweis angebracht, dann würde diese Regelung auch für Sie nicht gelten. Da Sie keinen Kassenbon erhalten haben, ist die Regelung auch nicht durch Übergabe des Kassenbons Vertragsbestandteil geworden.
Unabhängig davon bin ich der Ansicht, dass sich der Verkäufer hierauf sowieso nicht berufen kann, da wir hier einen "Sachmangel" haben, hier also die gesetzlichen Gewährleistungsrechte greifen. Eine Ausnahme wäre eine spezielle Regelung in den AGB (hierfür gilt wieder oben Gesagtes und die Klausel müsste man nochmals genauer auf ihre Wirksamkeit hin prüfen).
Was bedeutet das nun konkret für Sie?
Sie teilen dem Verkäufer mit, dass Sie nach wie vor ein Recht auf Rückgabe und Erstattung des Kaufpreises für das falsche Kabel haben und fordern ihn hierzu auf.
Sie durften sich auf die Aussagen des Verkäufers verlassen, der Ihnen das Kabel gegeben hatte und hatten deshalb keine Pflicht, das Kabel sofort zu überprüfen. Ein Umtausch kommt in Ihrem Fall nicht in Betracht, da es sich um ein falsches Produkt handelt. Außerdem ist die Klausel mit dem Umtausch statt Rückgabe nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden.
Dies würde ich zunächst nochmal freundlich im Shop selber versuchen und wenn das keinen Erfolg bringt, dann schriftlich. Schriftlich erklären Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag und fordern zur Kaufpreisrückzahlung Zug um Zug gegen Rückgabe des Kabels auf, Frist am besten 14 Tage setzen. Sollte darauf keine Reaktion folgen, bestünde die Möglichkeit dies gerichtlich durchzusetzen (was aber eventuell im Hinblick auf dem Kaufpreis zu aufwändig sein könnte).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen. Sollte Ihnen etwas unklar sein, ich etwas übersehen haben oder Sie sonst eine Frage zu der hier gegebenen Antwort haben, nutzen Sie bitte gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Diese Antwort stellt selbstverständlich nur eine erste Einschätzung dar.
Bitte beachten Sie, dass schon kleine Änderungen im Sachverhalt zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit besten Grüßen aus München
Tanja Stanossek, LL.M. (UCLA)
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 01.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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