Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
1.
Nein, selbst wenn Mängel vorliegen, kann der Käufer zunächst nur die Nachbesserung gem. § 439 BGB
verlangen.
2+3.
Ein Mangel liegt im Vergleich zum Verschleiß dann vor, wenn der Zustand negativ gegenüber durchschnittlichen Vergleichsfahrzeugen der gleichen Fahrzeugklasse abweicht. Bei einem derartigen unterdurchschnittlichen Zustand liegt keine ordnungsgemäße Erfüllung durch den Verkäufer vor. Die technischen Einzelheiten muss idR. ein Sachverständiger klären; auch alte Fahrzeuge können unterdurchschnittlich sein.
4.
Die Klausel "gekauft wie gesehen" hat idR. zur Folge, dass solche Mängel von der Mängelhaftung ausgeschlossen werden, die bei einer ordnungsgemäßen Besichtigung ohne Zuziehung eines Sachverständigen wahrnehmbar sind. Zum Teil wird die Klausel bei einer Verwendung von Laien sogar weiter im Sinne eines vollständigen Ausschluss der Sachmängelhaftung ausgelegt. Die Auslegung muss im Einzelfall erfolgen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Abschliessend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Sie in diesem Forum eine erste überschlägige Einschätzung auf der Basis Ihrer Schilderung erhalten, die nur in einfachen Fällen eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung ersetzen kann. Das Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann zu einer anderen Beurteilung Ihres Falles führen; verbindliche Empfehlungen sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung nach vollständiger Überprüfung des Sachverhaltes möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Sie schreiben "Zum Teil wird die Klausel bei einer Verwendung von Laien sogar weiter im Sinne eines vollständigen Ausschluss der Sachmängelhaftung ausgelegt." Genau das ist ja meine Frage, ob ich in meinem Fall davon ausgehen kann, dass ich als Laie die Klausel "Gekauft wie gesehen" als Sachmängelausschluss verstehen darf (denn davon bin ich ausgegangen). Deshalb habe ich auch dargelegt, dass ich alles in meiner Macht stehende getan habe, um evtl. Mängeln vorzubeugen, vorhandene transparent zu machen und künftige auszuschließen (Reperaturen, TÜV- und ASU-Gutachten, Ausführliche Besichtung und Probefahrt des Busses, Übergabe sämtlicher Reparaturbelege und Gutachten, Probefahrt mit Hinweis auf das Alter des Busses).
Deshalb noch einmal die Frage, ob in meinem Fall die Formulierung "gekauft wie gesehen" ein wirksamer Gewährleistungsausschluss ist?
Sie können davon ausgehen, dass die erkennbaren Mängel in diesem Fall ausgeschlossen wurden. Der Käufer wird daher z.B. sichtbaren Rost nicht als Mangel rügen können. Hinsichtlich etwaiger versteckter Mängel kann nicht sicher von einem Gewährleistungsausschluss ausgegangen werden; insgesamt wäre eine sorgfältigere Formulierung sinnvoll gewesen. Ihr geschildertes Verhalten schließt m.E. eine Arglist iSd. § 444 BGB
aus.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt