Sehr geehrter Fragesteller,
wenn die Frage der möglichen Verfassungswdirigkeit außer Betracht bleiben soll, dann sieht die REchtslage wie folgt aus:
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag definiert eine Wohnung als
"jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann" (§ 3 Abs. 1 RBStV).
Dieses liegt in Ihrem Fall mit dem einen Zimmer zzgl. Küche und Bad ohne bauliche Abgrenzung zum Haupthaus nicht vor, sodass Sie auch keinen weiteren Rundfunkbeitrag zu entrichten haben.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
12. Februar 2014
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13:29
Antwort
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