Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob sich A befreien lassen kann.
§ 2 RBStV regelt: "[...] ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten."
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem vierten Leitsatz so entschieden wie von Ihnen zitiert.
Es darf keine Doppelbelastung geben.
Der Tenor des Urteils unter 2. lautet:
"[...] diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind."
Einige Verwaltungsgericht legen die Entscheidung so aus, dass Zweitwohnungsinhaber für die Zweitwohnung bezahlen müssen, wenn Sie tatsächlich keinen Beitrag für die Hauptwohnung bezahlen. Es läge ja keine Doppelbelastung vor.
Andere Verwaltungsgerichte gewähren eine Beitragsbefreiung, weil mit der Beitragszahlung (durch die Eltern) für die Hauptwohnung die Beitragspflicht erloschen ist (so aktuell das VG Dresden mit Urteil vom 17.03.2020, gegen dessen Urteil jedoch vom MDR Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wurde.
Man könnte aber auch so argumentieren, dass A für die Zweitwohnung nur einen 2/3 Beitrag zahlen müsste, weil A für die Hauptwohnung nur zu 1/3 (bei drei Personen im Elternhaushalt) verpflichtet ist. In der Summe würde dann nicht mehr als einen vollen Beitrag erhoben.
Da noch unklar ist, wie höchstrichterlich entschieden wird, sollte der Antrag auf Befreiung gestellt und erforderlichenfalls der Rechtsweg bestritten werden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
29. Mai 2020
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09:00
Antwort
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