Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt und zwar Punkt für Punkt beantworten:
1. Frage des Wohnsitzes
In Deutschland kann ein Zweitwohnsitz nur angemeldet werden, wenn der Erstwohnsitz sich auch in Deutschland befindet. Wenn er schon hier gemeldet war ist also nichts weiter zu veranlassen. Die Frage der Zweitwohnungssteuer stellt sich nicht. Wenn er hier noch nicht angemeldet ist, sollten er die Anmeldung nachholen.
Es besteht aber ggf. weiterhin die Pflicht Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Ob dies der Fall ist, sollten Sie bzw. Ihr Ehemann mit einem Steuerberater klären. Die Anmeldung kann gem.§ 17 MeldeG NRW auch durch Sie mit einer entsprechenden Vollmacht erfolgen. Aus Gründen des Datenschutzes wird hier auf die Verlinkung der zuständigen Meldebehörde verzichtet. Sie ist über das Internet aber schnell auffindbar.
Die Frage, ob Ihr Ehemann Arbeitslosengeld I (ich gehe davon aus, dass die Voraussetzungen für einen Bezug allgmeein vorliegen) im Ausland bezogen werden kann ist nicht ganz so einfach. In der Regel darf zur Arbeitssuche im Ausland maximal 3 Monate ALG I bezogen werden. Ich empfehle Ihnen dringend sich mit den einschlägigen Vorschriften zu beschäftigen um den Anspruch nicht zu verlieren. Eine erste Orientierung gibt Ihnen die Broschüre der Bundesagentur für Arbeit unter
http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk4/~edisp/l6019022dstbai389387.pdf
(Stichwort: Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung siehe dort insbesondere Punkt 4.5).
Die Arbeitslosenmeldung kann online erfolgen. Der Antrag selbst sollte schon aus Gründen der Klärung der persönlichen Situation durch Ihren Ehemann persölich erfolgen umd Missverständnisse bei der Klärung Ihrer individuellen persönlichen Situation zu vermeiden und dadurch möglicherweise den Anspruch auf ALG I (vollständig) zu verlieren. Schaffen Sie hier auf keinen Fall vollendete Tatsachen.
Abgesehen davon berachten Sie bitte, dass er im Falle einer Kündigung durch ihn (oder eine Kündigung durch den Arbeitgeber, die durch ihn veranlasst worden ist) oder bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einer Sperrzeit zu rechnen hat. Es empfiehlt sich dringend schon im Vorfeld der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich durch einen Rechtsanwalt vor Ort beraten zu lassen, wenn Sie die Sperrzeit vermeiden wollen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Malek Shaladi
Diese Antwort ist vom 14.06.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
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