Sehr geehrter Ratsuchender,
für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Grundsätzlich dürfen Sie gem. § 536 BGB
die Miete mindern, wenn zur während der Mietzeit ein Mangel an der Wohnung entsteht, der die Tauglichkeit der Wohnung ganz oder teilweise aufhebt. Dabei darf der Mangel jedoch nicht nur unerheblich sein.
Ein solcher Mangel liegt zum Beispiel bei Ruhestörung vor, wenn die Lärmbelästigung über das zumutbare Maß hinausgeht, wobei zu beachten ist, dass in den Ruhezeiten laut Hausordnung eine Lärmbelästigung oberhalb der Zimmerlautstärke nicht akzeptiert werden muss. Sollte keine Regelung in der Hausordnung vorliegen, so gelten die ortsüblichen allgemeinen Ruhezeiten, zumeist 13 bis 15 Uhr und 23 bis 7 Uhr. Bei einer entsprechenden Ruhestörung wird seitens der Rechtsprechung nach meiner Erfahrung eine Minderung zwischen 5 und 10 % der Warmmiete angesetzt, wobei die jeweiligen Umstände des Einzelfalls entsprechende Berücksichtigung finden.
Da ein Mangel im Sinne einer Ruhestörung nach Ihrer Schilderung vorliegen dürfte, empfehle ich Ihnen die Geltendmachung einer 5 bis 10% Mietminderung bei Ihrem Vermieter sowie die Erstellung eines Lärmprotokolls (Datum, Uhrzeit, Art der Lärmbelästigung, Zeugen), mit dem Sie später im Streitfall die Ruhestörungen beweisen können.
Nach meiner Erfahrung wird der Vermieter gegen solche Ruhestörungen zumeist erst tätig, wenn eine solche Mietminderung vorliegt, da die Hausverwaltung zumeist dem Konflikt mit Mietern aus dem Weg geht, solange dieser keine (finanziellen) Konsequenzen für den Vermieter hat. Dabei kann es dahinstehen, ob die Ruhestörung von Ihren Mitmietern zu vertreten sind oder nicht, da der Vermieter eine mängelfreie und damit vertragsgemäße Wohnung zur Verfügung stellen muss.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung der Frage weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Glück. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne auch persönlich in Berlin-Prenzlauer Berg oder telefonisch unter 030-44318625 zur Verfügung.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Abschließend weise ich daraufhin, dass das Weglassen oder Hinzufügen von Details die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit verändern kann.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
www.ra-lattreuter.de
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