Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Gemäß § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) ist ein Urlaubsanspruch, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, finanziell abzugelten.
Dies bedeutet, dass Ihr ehemaliger Arbeitgeber korrekt gehandelt hat, indem er Ihnen den Resturlaub ausgezahlt hat.
2.
Die Regelung, dass Ihr Arbeitslosengeld für die Dauer der abgegoltenen Urlaubstage ruht, ergibt sich aus § 143 SGB III.
Diese Vorschrift besagt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit ruht, in der der Arbeitnehmer eine Urlaubsabgeltung erhält.
Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, also in Ihrem Fall ab dem 01. Januar 2025. Da die Urlaubsabgeltung für neun Tage gezahlt wurde, ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld entsprechend für diesen Zeitraum.
3.
Ihr Widerspruch gegen die Entscheidung der Arbeitsagentur könnte Erfolg haben, wenn Sie nachweisen können, dass die Urlaubsabgeltung nicht in den Zeitraum der Arbeitslosigkeit fällt oder dass die Berechnung der Ruhenszeit fehlerhaft ist.
Es ist jedoch üblich, dass die Urlaubsabgeltung auf den Beginn der Arbeitslosigkeit angerechnet wird, da sie als Ersatz für nicht genommenen Urlaub dient, der theoretisch während der Arbeitslosigkeit hätte genommen werden können.
4.
Bezüglich der Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung kann ich Ihnen keine verbindliche Auskunft geben, da dies von den individuellen Vertragsbedingungen Ihrer Versicherung abhängt.
Es wäre ratsam, sich direkt mit Ihrer Versicherung in Verbindung zu setzen, um zu klären, ob die Kosten für eine weiterführende rechtliche Beratung oder Vertretung übernommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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