Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Ruhensbescheid Arbeitslosengeld

7. Februar 2025 10:24 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe aus gesundheitlichen Gründen (und auf Anraten meines Arztes) meine Ingenieurstätigkeit zum 31.12.2024 in meiner ehemaligen Firma gekündigt. Ich war bis zu diesem Zeitpunkt des Ausscheidens auch krankgeschrieben und konnte meinen Resturlaub von neun Tagen daher nicht nehmen. Mein ehemaliger Arbeitgeber zahlte ihn mir mit der letzten Abrechnung aus.
Das Arbeitsamt schrieb mir, dass mein Arbeitslosengeld in der Zeit vom 01. - 09. Januar aus diesem Grund "ruhe".
Mir erschließt sich diese Logik nicht und ich habe bereits Widerspruch eingelegt, ohne dass ich eine Antwort bekommen habe. Der Urlaub ist für 2024 gewesen und hat meines Erachtens nichts mit meiner Arbeitslosigkeit, die erst 2025 beginnt, zu tun.
Können Sie mir helfen?
Würde ihre künfitge Beratung von meiner Rechtschutzversicherung bezahlt werden?

Mit freundlichen Grüßen
BG

7. Februar 2025 | 11:08

Antwort

von


(2337)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Gemäß § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) ist ein Urlaubsanspruch, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, finanziell abzugelten.

Dies bedeutet, dass Ihr ehemaliger Arbeitgeber korrekt gehandelt hat, indem er Ihnen den Resturlaub ausgezahlt hat.


2.

Die Regelung, dass Ihr Arbeitslosengeld für die Dauer der abgegoltenen Urlaubstage ruht, ergibt sich aus § 143 SGB III.

Diese Vorschrift besagt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit ruht, in der der Arbeitnehmer eine Urlaubsabgeltung erhält.

Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, also in Ihrem Fall ab dem 01. Januar 2025. Da die Urlaubsabgeltung für neun Tage gezahlt wurde, ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld entsprechend für diesen Zeitraum.


3.

Ihr Widerspruch gegen die Entscheidung der Arbeitsagentur könnte Erfolg haben, wenn Sie nachweisen können, dass die Urlaubsabgeltung nicht in den Zeitraum der Arbeitslosigkeit fällt oder dass die Berechnung der Ruhenszeit fehlerhaft ist.

Es ist jedoch üblich, dass die Urlaubsabgeltung auf den Beginn der Arbeitslosigkeit angerechnet wird, da sie als Ersatz für nicht genommenen Urlaub dient, der theoretisch während der Arbeitslosigkeit hätte genommen werden können.


4.

Bezüglich der Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung kann ich Ihnen keine verbindliche Auskunft geben, da dies von den individuellen Vertragsbedingungen Ihrer Versicherung abhängt.

Es wäre ratsam, sich direkt mit Ihrer Versicherung in Verbindung zu setzen, um zu klären, ob die Kosten für eine weiterführende rechtliche Beratung oder Vertretung übernommen werden.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(2337)

Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119054 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die verständliche Antwort ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
sehr gut und umfassend. Sehr ausführliche Antwort. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Danke für die schnelle und umfangreiche Beantwortung meiner Frage ...
FRAGESTELLER