Guten Abend,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Das Verhalten Ihres Händlerkollegen verletzt möglicherweise nicht nur Ihr Persönlichkeitsrecht, sondern stellt sich auch als unlautere geschäftliche Handlung i.S. des § 4 UWG
dar, weil Sie und er in einem Wettbewerbsverhältnis stehen.
Für solche Handlungen unter Mitbewerbern am Markt regelt das UWG die Zulässigkeiten und Folgen. Dieses Gesetz verbietet in Zif. 8:
"Unlauter handelt insbesondere, wer ...
über ... das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer ... Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind;"
Nach Ihren Angaben war bei Ihnen der Gerichtsvollzieher schon mal da, die vom Gegner verwandte Formulierung, er "ginge ein und aus", enthält jedoch die weitergehende Behauptung, dass dies häufig geschehe und quasi an der Tagesordnung sei.
Zumindest dieser Teil der Bemerkung ist inhaltlich also falsch.
Sie haben nach § 8 UWG
und ggf. auch aus dem Gesichtspunkt der Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechtes Unterlassungsansprüche gegen den Gegner, die Sie zweckmäßigerweise mittels einer anwaltlichen Abmahnung auch einfordern sollten.
Sie müssen sich aber darüber im Klaren sein, dass Sie das beanstandete Verhalten des Gegners im Bestreitensfall voll beweisen müssen. Deswegen sollten Sie beginnen, entsprechende Bestätigungen von Zeugen zu bekommen.
Sofern Sie an einer weitergehenden anwaltlichen Tätigkeit durch mich interessiert sind, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen
3. Dezember 2009
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21:20
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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