Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gilt dabei Folgendes:
Bei einer Fortbildungsdauer von bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge ist eine Bindungsdauer bis zu sechs Monaten zulässig, bei einer Fortbildungsdauer von bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr keine längere Bindung als drei Jahre und bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von fünf Jahren.
Hat also bei Ihnen die Fortbildung unter sechs Monate gedauert, wäre ein dreijähige Bindung schon zu viel.
Abweichungen davon sind jedoch möglich. Eine verhältnismäßig lange Bindung kann auch bei kürzerer Ausbildung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt.
Da Sie selbst die Kosten getragen haben und es nur um die Rückzahlung der Gehaltsfortzahlung geht (ansonsten schreiben Sie mir im Wege der kostenlosen Nachfragefunktion, wenn ich da etwas falsche verstanden haben sollte), habe ich erhebliche Zweifel daran, ob diese Klausel wirksam ist.
Denn es geht nicht um rechnerische Gesetzmäßigkeiten, sondern um richterrechtlich entwickelte Regelwerte, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind.
Und da muss ich sagen, dass
- die Fortbildung schon mindestens sechs Monate gedauert haben muss, siehe oben
und
- die Kosten für den Arbeitgeber doch recht überschaubar waren.
Leider konnte ich auf die Schnelle kein passendes Urteil finden - bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dieses im Rahmen des Zeitfensters von zwei Stunden für die Beantwortung und für einen relativ günstigen Erstberatungspreis nicht geleistet werden, denn das stünde außerhalb einer Erstberatung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Meine Weiterbildung hat ja schon 2 Jahre gedauert, die Vereinbarung zur Rückzahlung wurde aber erst 1 Jahr nach deren Beginn getroffen. Die Beteiligung meines Arbeitgebers an Kosten und Zeit beträgt aber eben nur 4 Wochen.
Im Regelfall , d.h. mein AG wählt die entsprechenden Mitarbeiter aus, und übernimmt sämtliche Fortbildungskosten. (Für meine Postion bedeutet dies z.B. incl. 17 Wochen bezahlte Freistellung). Mein AG nutzte also mein persönliches Engagement und ich fühle mich durch die lange Bindung unverhältnismäßig benachteiligt, während mein Arbeitgeber ja sehr von dieser einfachen Lösung einer personellen Besetzungsfrage profitiert hat.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
In Ordnung, danke, das hilf mir für eine ergänzende Beantwortung weiter:
Auch der Umstand, dass die Vereinbarung zur Rückzahlung aber erst 1 Jahr nach Beginn der Weiterbildung getroffen wurde, spricht eher für eine Unwirksamkeit der Klausel.
Zudem sprechen die oben von mir genannten Punkte für Letzteres.
Die Bindungsdauer darf den Arbeitnehmer aber nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligen.
Jedoch kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die unzulässige Bindungsdauer auf eine zulässige zurückgeführt werden, wenn es wegen der einzelfallbezogenen Betrachtung für den Arbeitgeber objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer im Einzelfall zu bestimmen - dieses könnte hier als ein von der Rechtsprechung anerkannter Fall gegeben sein.
Sollte die Klausel eingreifen, sollte jedenfalls das von Ihnen verlangt werden, dass z. B. die Bindungsdauer auf 1 - 1,5 Jahre verkürt wird.
Ansonsten berufen Sie sich auf eine Unwirksamkeit, was auch sowieso gangbar wäre.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt