Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Es wäre möglich, dass Sie die Zahlung von vor drei Monaten zurückgewähren und bei der Überweisung eindeutig als Zweckbestimmung angeben, dass der bezogene Vermögenswert wiedergegeben werden soll, sodass die Verkürzung der Haftungsmasse rückgängig gemacht wird. Laut dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21.11.2019, IX ZR 223/18, muss es sich von der Zweckbestimmung her um eine vorweggenommene Befriedigung des individuellen Rückgewähranspruchs handeln. Dabei muss noch nicht einmal die Anfechtbarkeit der bewirkten Zahlung bewusstsein. Es reicht aus, wenn der Schuldnerin Vermögenswerte zukommen, welche bestimmungsgemäß die angefochtene Leistung vollständig ausgleichen und dem Gläubigerzugriff offenstehen.
Wenn also die Rücküberweisung mit dem Betreff erfolgt „Rückzahlung Darlehenstilgung vom (jetzt Datum der Überweisung angeben)", dürfte dies ausreichen. Ergänzend sollte ein entsprechendes Anschreiben an die Schuldnerin verfasst werden, wonach die Darlehenstilgung zurückgezahlt werden soll, sodass das ursprüngliche Darlehen von 2023 noch als unbezahlt angesehen werden muss. Da Sie mitteilen, dass sie Mehrheitsgesellschafter sind, haben Sie vielleicht eine Möglichkeit zu bewirken, dass dieses Schreiben entsprechend noch von der Schuldnerin bestätigt wird im Sinne eines Einverständnisses.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
9. Juli 2025
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16:07
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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