Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge

8. Februar 2025 21:19 |
Preis: 52,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Stundung der Verfahrenskosten

Sehr geehrte Damen und Herren,
in dem Beschluss zur Eröffnung meiner Privatinsolvenz (10/2022) steht folgender Hinweis: "dass die Schuldnerin gem. § 4b Abs. 2 Satz 2 InsO bei einer wesentlichen Veränderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet ist, dies unverzüglich dem Gericht anzuzeigen".
Bei Eröffnung galt ich als "zahlungsunfähig": "Der Schuldnerin werden die Kosten des eröffneten Insolvenzverfahrens einschließlich des Insolvenzeröffnungsverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit ihr Vermögen zur Kostendeckung nicht ausreicht."
Ich bin selbständig und mittlerweile haben sich meine wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert.
Vom Gericht wurde ein fiktives Einkommen festgesetzt, auf dessen Grundlage ich schon einiges abgetreten habe, insgesamt sind damit schon die Verfahrenskosten gedeckt.
Bin ich nun trotzdem noch verpflichtet, diese Verbesserung dem Gericht anzuzeigen? Wenn ja, in welcher Form? Meine Insolvenzverwalterin erhält jedes Quartal eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung von mir, aus der das natürlich auch hervorgeht.
Ich möchte keinesfalls eine Mitwirkungspflicht versäumen und damit meine Restschuldbefreiung gefährden: Daher wäre ich für eine Antwort sehr dankbar!

8. Februar 2025 | 23:05

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Der Beschluss zur Stundung der Verfahrenskosten erfolgt, wenn die Kosten nicht zu Beginn aufgebracht werden können. Soweit Sie im Verlaufe des Verfahrens Beiträge an die Insolvenzmasse abführen, werden hieraus die Verfahrenskosten bedient. Soweit die Kosten gedeckt sind, ist auch nach Abschluss des Verfahrens keine weitere Stundung der Verfahrenskosten erforderlich.

2. Die zitierte Regelung § 4b Abs. 2 Satz 2 InsO gilt für eine Verfahrensstundung nach Erteilung der Restschuldbefreiung. Dies greift bei Verfahren, bei denen keine Insolvenzmasse zur Verfügung steht um die Verfahrenskosten auszugleichen. Insolvenzschuldner haben dann die Möglichkeit, die zu zahlenden Verfahrenskosten nach Abschluss des Verfahrens in Raten zurückzuführen.

3. Wird Ihr Verfahren beendet und sind die Verfahrenskosten aus der Insolvenzmasse beglichen, kommt der § 4b Abs. 2, Satz 2 InsO nicht zur Anwendung.

4. Während des Verfahrens reicht es aus, wenn Sie die Einnahme-Überschussrechnung der Insolvenzverwalterin mitteilen. Mit der Abführung des vereinbarten monatlichen Betrages erfüllen Sie Ihre Obliegenheiten. Einen wirtschaftlichen Erfolg können Sie selbst vereinnahmen. Im Gegenzug sind Sie auch verpflichtet die monatlichen Beträge abzuführen, wenn Sie keine Überschüsse erzielen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

ANTWORT VON

(1624)

Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER