Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Der Beschluss zur Stundung der Verfahrenskosten erfolgt, wenn die Kosten nicht zu Beginn aufgebracht werden können. Soweit Sie im Verlaufe des Verfahrens Beiträge an die Insolvenzmasse abführen, werden hieraus die Verfahrenskosten bedient. Soweit die Kosten gedeckt sind, ist auch nach Abschluss des Verfahrens keine weitere Stundung der Verfahrenskosten erforderlich.
2. Die zitierte Regelung § 4b Abs. 2 Satz 2 InsO gilt für eine Verfahrensstundung nach Erteilung der Restschuldbefreiung. Dies greift bei Verfahren, bei denen keine Insolvenzmasse zur Verfügung steht um die Verfahrenskosten auszugleichen. Insolvenzschuldner haben dann die Möglichkeit, die zu zahlenden Verfahrenskosten nach Abschluss des Verfahrens in Raten zurückzuführen.
3. Wird Ihr Verfahren beendet und sind die Verfahrenskosten aus der Insolvenzmasse beglichen, kommt der § 4b Abs. 2, Satz 2 InsO nicht zur Anwendung.
4. Während des Verfahrens reicht es aus, wenn Sie die Einnahme-Überschussrechnung der Insolvenzverwalterin mitteilen. Mit der Abführung des vereinbarten monatlichen Betrages erfüllen Sie Ihre Obliegenheiten. Einen wirtschaftlichen Erfolg können Sie selbst vereinnahmen. Im Gegenzug sind Sie auch verpflichtet die monatlichen Beträge abzuführen, wenn Sie keine Überschüsse erzielen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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