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Rückzahlung

13. Juni 2005 16:54 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Ich habe im Laufe der Beziehung immer wieder kleinere Beträge (z.B. anteilige Versicherungsgebühren) von meinem Lebensgefährten nicht zurückbekommen. Wir haben die Beträge vor ca. 1 1/2 Jahren überschlagen und uns auf 1.800 Euro geeinigt. 300 Euro sind bereits verrechnet worden. Wir haben uns zwischenzeitlich getrennt, ein Schuldanerkenntnis hat er nicht unterschrieben. Einziger Beweis sind Mails in denen ich auf die 1.500 Euro hinweise und er antwortet, ich bekäme des Geld sobald er es über hat. Der Betrag selber ist aber in senen Mails nicht angegeben. Zwischenzeitlich sind die Fronten verhärtet und ich habe keine Rechtschutzversicherung.

Reichen die "Beweise" aus, um einen Titel über 1.500 Euro zu erwirken oder ist die Gefahr zu groß, dass ich auf den Anwaltskosten sitzen bleibe.

Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der vorhandenen Informationen beantworten möchte.

Generell kommt es für die Beantwortung Ihrer Frage darauf an, was genau in den E-Mails gestanden hat. Die Nennung des Betrages ist natürlich nicht Voraussetzung, um die Verpflichtung zur Rückzahlung beweisen zu können. Wenn Sie aber in dem Zusammenhang der Nachrichten auf den Schuldgrund und die Verpflichtung zur Rückzahlung hingewiesen haben und sich ihr Lebensgefährte darauf eingelassen hat, sehe ich kein Problem, den Betrag zurückzufordern. Mehr lässt sich im Rahmen der summarischen Prüfung leider nicht sagen.
Natürlich können Sie im Rahmen einer Nachfrage näheres dazu erläutern.

Natürlich wäre noch interessant, ob in Bezug auf die verauslagen „Gebühren“ nicht eventuell eine weitere - gegebenenfalls schriftliche – Vereinbarung vorliegt. Dies könnte auch weiterhelfen. Vielleicht gibt es ja auch Zeugen?

Abschließend lässt sich Ihre Frage leider nicht beantworten. Aber bei Vorliegen von aussagekräftigen Mails, kann eine entsprechende Klage durchaus erfolgreich sein.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Hellmann
Rechtsanwalt
www.anwaltskanzlei-hellmann.de

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