Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der vorhandenen Informationen beantworten möchte.
Generell kommt es für die Beantwortung Ihrer Frage darauf an, was genau in den E-Mails gestanden hat. Die Nennung des Betrages ist natürlich nicht Voraussetzung, um die Verpflichtung zur Rückzahlung beweisen zu können. Wenn Sie aber in dem Zusammenhang der Nachrichten auf den Schuldgrund und die Verpflichtung zur Rückzahlung hingewiesen haben und sich ihr Lebensgefährte darauf eingelassen hat, sehe ich kein Problem, den Betrag zurückzufordern. Mehr lässt sich im Rahmen der summarischen Prüfung leider nicht sagen.
Natürlich können Sie im Rahmen einer Nachfrage näheres dazu erläutern.
Natürlich wäre noch interessant, ob in Bezug auf die verauslagen „Gebühren“ nicht eventuell eine weitere - gegebenenfalls schriftliche – Vereinbarung vorliegt. Dies könnte auch weiterhelfen. Vielleicht gibt es ja auch Zeugen?
Abschließend lässt sich Ihre Frage leider nicht beantworten. Aber bei Vorliegen von aussagekräftigen Mails, kann eine entsprechende Klage durchaus erfolgreich sein.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hellmann
Rechtsanwalt
www.anwaltskanzlei-hellmann.de
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