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Geld in ein Haus z.Umbau geg., lebensähnl.Gemeinsch. ging z.Bruch, Rückzahlung?

11. Januar 2006 08:56 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Sehr geehrte Damen und Herren,
es wurde Geld in nicht unerheblichen Maße in eine Mietwhg gesteckt und ein Dachgesch. ausgebaut.
Vermieterin war die Mutter des in der eheähnl. Lebensgemeinschaft lebenden Sohnes mit der Mieterin.
Irgenwann verstand man sich nicht mehr, es wurde auf Eigenbedarf f.d.Sohn die Whg gekündigt.
Die Frau mit den 2 eigenen Kindern mußte ausziehen.
Wie sieht das jetzt mit den dort investierten Geldern aus?
Auch aus der Familie kam Geld um den Beiden eine Perspektive zu bieten.
Wie sieht es mit einem Rückzahlungsanspruch aus?
Wann wäre wenn möglich eine Verjährung.
Belege sind nur unvollständig vorhanden.Wenn wären nur die Zeugenaussagen der geprellten zu nehmen und sonstigen, die dort mithalfen umzubauen.

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:

1.Aufwendungen, die Sie zum Erhalt der neLG (nichtehelichen Lebensgemeinaschaft) getätigt haben, sind keine Schenkungen. In der Rechtsprechung des BGH dürfte sich mittlerweile durchgesetzt haben, daß derlei Zuwendungen auf einem speziellen familienrechtlichen Rechtsgeschäft beruhen, welches als ein "ehebezogenes Rechtsgeschäft eigener Art" (BGH FamRZ 1982, 910; 1990, 855 ) bzw. als "besonderer familienrechtlicher Vertrag" (BGH FamRZ 1982, 910) bezeichnet werden kann. Die Zuwendung hat ihren Grund somit in einem Vertrag, nicht bereits in der neLG als solcher.

2.Die Abwicklung erfolgt dann in Heranziehung der Vorschriften zur Auflösung einer Gesellschaft. Die Aufwendungen, die zum Ausbau der Wohnung von Ihnen geleistet wurden, sind Ihnen zu ersetzen. Wenn Sie dagegen Geldgeschenke zum Verbrauch erhalten haben (und diese nicht zum Ausbau der Wohnung gedacht waren), müssen Sie diese nicht zurück erstatten. Wenn Ihnen aber z.B. Möbelstücke überlassen wurden für die neLG mit dem Sohn, so sind diese zurück zu geben.

3.Die Verjährung beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, Rückgewähransprüche beginnen also Ende des Jahres der Trennung. Die Verjährungsfrist läuft drei Jahre.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

info@anwaeltin-heussen.de
www.anwaeltin-heussen.de

Rückfrage vom Fragesteller 11. Januar 2006 | 13:51

Danke.
Heißt das, dass eine neLG so etwas wie eine GbR ist, egal mit oder ohne schriftl. Vertrag. Gemeinsame Zielverfolgung und dem Wunsch dieses zu erreichen?

Wie beweist man nun wem was nach dem ERDBEBEN zusteht?
Sind es die unterschriebenen Rechnungen oder ist es der gezahlte Betrag, der einem zusteht.
Im Klartext:
Es wurde eigenes Geld zur Verwirklichung (rein blauäugig) reingegeben. Es wurde für beie was angeschafft, dass aber nach dem Bruch nun dort bleibt. Er nahm eine andere jüngere und nun ist die Kohle weg.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Januar 2006 | 07:50

Sehr geehrter Ratsuchender,

das ist richtig. Da Sie beide zusammen für einen bestimmten Zweck Geld und Arbeit investiert haben, um ein gemeinsames Heim zu schaffen, sind Sie eine GbR geworden. Nach "Auflösung" der GbR erhalten Sie die Sachen, die Sie eingebracht haben, wieder zurück. Es bedarf dafür keines schriftlichen Vertrags.

Maßgeblich für die Frage, was wer bezahlt hat ist die Bezahlung. Eine unterschriebene Rechnung kann auch nur eine Empfangsquittung sein. Kontoauszüge belegen z.B. die Zahlung oder bei Barzahlung eine Quittung bzw ein Zahlungsbeleg anderer Art (Kassenbon) über den Erhalt des Geldes. Auch Zeugenaussagen sind möglich zum Beweis.

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