Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
1)
Es liegt zwar dem Grunde nach ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB
gegen Sie vor. Da Sie das Geld jedoch ausgegeben haben, ohne von der Fehlbuchung zu wissen, bestehen reelle Chancen, dass Sie sich mit Erfolg auf den sogenannten Einwand der Entreicherung berufen könnten (§ 818 Abs. 3 BGB
):
"Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist."
Das Gesagte gilt nur, wenn Sie das ohne Rechtsgrund erlangte Geld nicht für Luxusaufwendungen ausgegeben haben. Wenn Sie zivilrechtlich nicht zur Rückzahlung verpflichtet sind, so werden Sie auch nicht die Rechtsverfolgungskosten Ihres Arbeitgebers, wie z.B. die Rechtsanwaltsgebühren, bezahlen müssen.
2)
Unabhängig von der vorgenommenen zivilrechtlichen ersten Einschätzung der in diesem Forum aufgeworfenen Rechtsfragen könnte(n) Arbeitgeber bzw. Bank Strafanzeige/Strafantrag anbringen und die Strafverfolgungsbehörde dies zum Anlass nehmen, wegen dem Anfangsverdacht einer Unterschlagung (§ 246 StGB
) ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Da Ihr Arbeitgeber keine Ratenzahlung gewährt hat sollten Sie sich nun wohl unter Vorlage der Kontoauszüge einfach auf die Einrede der Entreicherung berufen. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
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