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Rückwirkende Preiserhöhung für Campingdauerstellplatz mit Kündigungsandrohung

8. September 2022 17:14 |
Preis: 39,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben einen Dauerstellplatz für unseren Wohnwagen auf einem Campingplatz. Nun haben wir ein Schreiben mit der Ankündigung einer Preiserhöhung bekommen. Fristgerecht zum 1.1. erhöhen sich die Stellplatzgebühren. Damit bin ich einverstanden.
Zusätzlich sollen jedoch rückwirkend für das laufende Jahr die Nebenkosten "angepasst" werden. Die Berechnung von diesen ist nicht transparent (z.B. Grundgebühr für Strom neu 60€ / Jahr + 70 ct. / kWh) und bereits jetzt recht happig.
Gehe ich zu Recht davon aus, dass eine solche, rückwirkende Preiserhöhung nicht statthaft ist?
Der Betreiber bittet um eine Zustimmung zur fristgerechten Erhöhung der Stellplatzmiete und der rückwirkenden Erhöhung der Nebenkosten innerhalb von ~2 Wochen. Andernsfalls schreibt er, dass den Pachtvertrag fristgerecht kündigen wird.
Nun haben wir einen Dauerstellplatz mit dem wir nicht mobil sind. Eine Kündigung würde uns daher hart treffen. Gleichzeitig würde ich jedoch der rückwirkenden Preiserhöhung der Nebenkosten gerne widersprechen, weil ich sie für ungerechtfertig halte.
Hat der Betreiber das Recht, eine solche rückwirkende Preiserhöhung einzufordern? Wenn nein, kann er mir fristgerecht kündigen, wenn er dieses an eine Zustimmung koppelt?

8. September 2022 | 18:36

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Fragen, vorbehaltich der Kenntnis und Prüfung des Dauerstellplatzvertrages wie folgt beantworten.

Eine einseitige rückwirkende Erhöhung der Nebenkosten/Betriebskosten(-Vorauszahlungen) ist nicht zulässig.
Daher will der Verpächter auch Ihre Zustimmung, denn vereinbaren kann man (fast) alles.

Er kann eine Erhöhung fordern, sie aber nicht ohne Zustimmung umsetzen, weil er es allein nicht darf.


Eine ordentliche Kündigung ist jedoch bei nicht bestimmter Pachtzeit ohne Begründung möglich.

Mangels Kenntnis des Vertrages gehe ich von § 584 Abs. 1 BGB aus (Kündigungsfrist sechs Monate zum Ende des Pachtjahres).

Er darf Ihnen daher fristgerecht kündigen, weil er keinen Grund braucht, auch wenn die Kopplung (möglicherweise) strafbar ist.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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