Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Fragen ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Wenn eine nasse Wand tatsächlich nachgewiesen ist, könnte je nach Intensität der Beeinträchtigung eine Minderung von ca. 20 – 30 % realistisch sein. Bei der Heizung evtl. etwas weniger, weil hier die Mehrkosten massgeblich wären.
Beachten Sie aber, dass für das Warmwasser keine Minderung angebracht wäre.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
der sacverständiger hatt fotos gemacht.. für welch zeitraum kann ich mietminderung verlangen habe im februar 2010 den schaden gemeldet. hatte 700 gas nachzahlung veil wir die wohnung nicht warm gekriegt
Sehr geehrter Fragesteller:
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Rückwirkende Mietminderung
Eine Minderung der Miete ist nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch rückwirkend zulässig (Siehe: BGH Urteil vom 16.07.2003 Az: VIII ZR 274/02
). Voraussetzung für eine rückwirkende Mietminderung ist allerdings, dass der Vermieter durch den Mieter von dem Mangel der Mietsache in Kenntnis gesetzt worden ist. Behebt der Vermieter den Mangel trotz entsprechender Mängelrüge des Mieters nicht und zahlt dieser zunächst gleichwohl den vollen Mietzins, kann der Mieter dann die Miete rückwirkend kürzen, wenn er im Glauben war, dass der Vermieter den Mangel beheben werde.
Allerdings gilt das sicher nur für einen Zeitraum von 6 Monaten bisweilen wurden auch 8,5 Monate von der Rechtsprechung anerkannt. Letztlich ist das aber immer eine Frage des Einzelfalls. Da hier ein Sachverständiger den Mangel festgestellt hat und Sie noch immer auf das Ergebnis warten, ist m.E. nach die Minderung seit Februar möglich.
Wenn die Heizkosten im Vergleich zum Vorjahr durch Verbrauch (und nicht nur Preiserhöhung) 700 Euro höher waren als im Vergleichsvorjahr, hätten Sie in dieser Summe einen Schaden erlitte und könnten ihn in voller Höhe geltend machen.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können, andernfalls müssten Sie nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt