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| 9. Mai 2012 12:59 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Hermes

Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine Frage zum Thema Erbschaft.
Mein Vater hat an einem Haus, das meine Mutter (allein) nur als Vorerbin nutzen und vermieten durfte, einen Umbau und Anbau vor etwa 15 Jahren vorgenommen. Das Geld für die Baustoffe hatte meine Mutter bezahlt. Mein Vater hat an dem Haus keinerlei Rechte, hat aber trotzdem ohne schriftliche oder mündliche Vereinbarung mit den Nacherben (die 2 "Kinder", sind zu dieser Zeit auch schon erwachsen gewesen), den Umbau vorgenommen. Er hat etwa 2 Jahre viel an dem Bau gearbeitet. Das Haus wurde dadurch aufgewertet.

Hat mein Vater nun, da meine Mutter nicht mehr lebt, einen Geld-Anspruch an die Nacherben für die von ihm geleistete Arbeit, die er damals dort investiert/geleistet hat? Oder ist ein eventueller Anspruch verjährt? Ich hoffe, ich konnte meine Frage klar formulieren. Ich bin gespannt auf eine baldige Antwort.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Ihr Vater hier Dienstleistungen erbracht hat, die nicht als Gefälligkeit gegenüber der Mutter zu sehen, so kann er eine grundsätzlich eine Entlohnung verlangen.Hier gilt § 612 BGB : Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Aufgrund der Dauer/Intensität der Tätigkeit ist davon auszugehen, dass diese nur gegen eine Vergütung getätigt wurde.
Allerdings ist die Forderung gegen die verstorbene Mutter bereits verjährt, da diese bis dato noch nicht getend gemacht wurde.Die Verjährungsfrist für Dienstleistungen beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre. Diese 3 Jahre beginnen mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Da der Anspruch gegenüber Ihrer Mutter verjährt ist, wäre auch ein Anspruch gegenüber Ihnen als Nacherbene ebenfalls verjährt. Ihr Vater kann somit kein Geld mehr verlangen.
Über eine positive Bewertung freue ich mich.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 10. Mai 2012 | 18:36

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