Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Ihr Vater hier Dienstleistungen erbracht hat, die nicht als Gefälligkeit gegenüber der Mutter zu sehen, so kann er eine grundsätzlich eine Entlohnung verlangen.Hier gilt § 612 BGB
: Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Aufgrund der Dauer/Intensität der Tätigkeit ist davon auszugehen, dass diese nur gegen eine Vergütung getätigt wurde.
Allerdings ist die Forderung gegen die verstorbene Mutter bereits verjährt, da diese bis dato noch nicht getend gemacht wurde.Die Verjährungsfrist für Dienstleistungen beträgt gem. § 195 BGB
drei Jahre. Diese 3 Jahre beginnen mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Da der Anspruch gegenüber Ihrer Mutter verjährt ist, wäre auch ein Anspruch gegenüber Ihnen als Nacherbene ebenfalls verjährt. Ihr Vater kann somit kein Geld mehr verlangen.
Über eine positive Bewertung freue ich mich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
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