Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Grundsätzlich können Ihre Kinder auch vor der Scheidung bei Ihnen mitversichert werden, wenn das Einkommen Ihres Ex-Manns unter der den Einkommensgrenzen der Pflichtversicherungsgrenze liegt.
Nach § 10
VI SGB V und Ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht müssen Sie der Krankenkasse alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen, damit diese die Familienversicherung feststellen kann.
Die Krankenversicherung muss hierbei zwar eine vorausschauende Betrachtungsweise vornehmen, jedoch muss sie Unterlagen haben, an denen eine genaue Prüfung vorgenommen werden kann. Hier beruft sich die Kasse entscheidend auf den Steuerbescheid von 2007.
Sie müssen nun der Kasse nachweisen, dass dieses Einkommen nicht mehr angesetzt werden kann. Wie die Kasse Ihnen bereits mitgeteilt hat wäre ein Einkommensnachweis durch den Steuerberater Ihres Ex-Mannes als Nachweis anzusehen.
Aus welchen Gründen der Krankenkasse die Vorlage der betriebswirtschaftlichen Auswertung nicht als Nachweis reicht, kann ich von hier nicht beurteilen. Hierfür müsste die Auswertung genau betrachtet werden.
Sollte der Steuerbescheid für das Jahr 2008 schon vorliegen und hier bereits sichtbar sein, dass sich das Einkommen verringert, so könnten Sie auch diesen Bescheid der Kasse vorlegen.
Sollte die Kasse sich nicht von einer freiwilligen Versicherung der Kinder abbringen lassen, sollten Sie nochmals versuchen, die Zahlungen stunden zu lassen. Wenn Sie eine Zahlung vornehmen und später nachweisen können, dass eine Familienversicherung vorlag, so müsste die Kasse Ihnen die Beiträge zurückerstatten.
Wer die Beiträge zunächst zu zahlen hätte, hängt davon ab wie die Unterhaltsansprüche während der Trennung ausgestaltet waren. Ich gehe jedoch davon aus, dass Ihr Ex-Mann Kindesunterhalt zahlen musste. Da die Beiträge zur Krankenversicherung hier nicht enthalten sind, müsste Ihr Ex-Mann diese wohl als Sonderbedarf zusätzlich zahlen. Hier kommt es aber wieder auf die Einkommensverhältnisse an.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrte Frau Götten,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Könnten Sie mir freundlicherweise noch den/die Paragraph(en) im SGB V nennen, die besagen, dass die Krankenkasse eine (nachgewiesene) Einkommensminderung anerkennen muss.
Dies würde mir eine gute Argumentationsbasis gegenüber der Krankenkasse schaffen.
Vielen Dank!
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
die Berücksichtigung einer Erwerbsminderung ergibt sich direkt aus § 10 SGB V
, da eine Familienversicherung in Ihrem Fall nur dann abgelehnt werden kann, wenn die Pflichtversicherungsgrenze aufgrund der Höhe des Einkommens Ihres Ex-Mannes überschritten wird.
Die Krankenversicherung hat generell die Pflicht alle nachgewiesenen Änderungen zu berücksichtigen, von denen sie Kenntnis genommen hat. Tut sie dies nicht, kann im Einzelfall hiergegen vorgegangen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)