Guten Morgen,
Sie müssen an Ihren Steuerberater dann die Rechnungen nicht zahlen, wenn er durch sein Verhalten den mit Ihnen bestehenden Steuerberatungsvertrag verletzt hat. Dies hängt sehr stark von den Einzelheiten ab.
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung war nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
zum Zeitpunkt der Einreichung abgelaufen. Dies war Ihrem Steuerberater natürlich auch bekannt. Wenn er sich auf das seinerzeit tatsächlich viel diskutierte Urteil des Nds. Finanzgerichtes, welches Sie ja auch zitieren, beruft, so hätte Ihr Steuerberater beim Finanzamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen müssen. Dieser Antrag ist nach § 110
Abgabenordnung nur innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Hier hätte Ihr Steuerberater also zumindest darlegen müssen, wann Ihnen das Urteil des Finanzgerichtes bekannt geworden ist (im Zweifel mit der Veröffentlichung) und aus welchem Grund die Abgabe der Steuererklärungen erst verspätet erfolgte. Dies sind die formellen Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag. Wenn Ihr Steuerberater diese nicht eingehalten hat, so hat er bei Abgabe der Steuererklärung nicht sorgfältig genug gehandelt und damit den Steuerberatervertrag verletzt. Sie müssen dann auch die Rechnung des Steuerberaters nicht zahlen, da sich genau auf das Entstehen der Gebührenansprüche ein Schadensersatzanspruch bezieht.
Hinzu kommt, dass Ihr Steuerberater Sie natürlich auf das Risiko der verspäteten Abgabe und die Möglichkeit, dass das Finanzgericht Ihnen den Antrag um die Ohren haut, hätte hinweisen müssen. Es ist im Steuerrecht eine häufige Konstellation, das von Seiten der Finanzgerichte gesetzliche Regelungen angezweifelt werden und dann zumindest bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofes oder gar des Bundeverfassungsgerichtes darüber Rechtsunsicherheit herrscht. Insoweit ist es auch üblich, dass Anträge wie in Ihrem Fall vorsorglich gestellt werden. Hierbei muss dann aber Ihr Steuerberater Sie auf das Risiko hinweisen, dass möglicherweise die Anträge durch die Finanzverwaltung zurückgewiesen werden. Wenn er dies nicht getan hat, hat er ebenfalls seinen Beratervertrag verletzt, so dass Sie auch aus diesem Grund die Steuerberaterkosten nicht zahlen müssen.
Ihr Steuerberater scheint zumindest um die Zweifelhaftigkeit der Forderung zu wissen, da ansonsten sein Vergleichsangebot nicht erklärbar wäre. Niemand arbeitet gerne zwei mal für sein Geld. Da auch eine zukünftige Steuerberatung immer eine Vertraunssache ist, möchte ich Ihnen anhand Ihrer Schilderung eher dazu raten, die Rechnungen nicht zu begleichen und ein Mandatsverhältnis nicht neu zu beginnen. Ich möchte aber auch betonen, dass eine abschließende Beurteilung unter Berücksichtigung der obigen Punkte nur dann möglich ist, wenn ich den gesamten Sachverhalt kenne. Insoweit kann ich Ihnen hier lediglich Handreichungen geben. Auf eine Verjährung der Forderung im Jahre 2007 werden Sie sich bei einem Eingehen auf den Vorschlag Ihres Steuerberaters nicht berufen können, da dieses dann treuwidrig wäre.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weiter geholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Str. 19
26603 Aurich
Tel. 04941-605347
Fax 04941-605348
email: info@fachanwalt-aurich.de
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte