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Rückwirkend Unterhalt

2. August 2006 23:02 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich lebe seit März 2005 von meiner Ehefrau getrennt. Sie ist mit unserem jetzt 19 jährigen Sohn ausgezogen und leben gemeinsam in einer Wohnung in Berlin. Er hat im Juni 2006 seine Lehre beendet, ist leider arbeitslos und bekommt ALG1. Ende Juni diesen Jahres übergab er mir einen Brief mit der nachdrücklichen Bitte (Forderung)um Unterhalt für die Zeit von März 2005 bis Juni 2006. Der Brief ist nicht gerichtlich oder vom Jugendamt, sondern von ihm selbst. In dem Zeitraum davor wurde keine Forderung oder Bitte an mich rangetragen. Jetzt meine Fragen:
1. Ist es möglich und rechtens rückwirkend Unterhalt geltend zu machen ?
2. Wie verhält es sich jetzt bei ALG1 und Beendigung der Lehre ?

Vielen Dank!

3. August 2006 | 00:11

Antwort

von


(163)
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: https://www.anwalt-wille.de
E-Mail:

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zu 1) Unterhalt gibt es nur für die Zeit ab Inverzugsetzung. d. h. in der Regel durch ein Auforderungsschreiben zur Zahllung von Unterhalt und/ oder zur Auskunftserteilung. Da er Sie vorher nicht angeschrieben oder zum Unterhalt aufgefordert hat, scheidet diese Möglichkeit aus.

Nur wenn der Unterhaltsanspruch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht früher geltend gemacht werden konnte, § 1613 Abs. 2 Nr. 2BGB, könnte ausnahmsweise rückwirkender Unterhalt gefordert werden. Dazu gehört z.B. der Fall, wenn Sie sich der Unterhaltszahlung entzogen haben, in dem Sie z.B. eine falsch Anschrift geltend gemacht haben.

Zu 2) Sie sind Ihrem Kind nur zu Unterhalt bis zur Beendigung einer Ausbildungen verpflichtet. Die Ausbildung ist beendet. Daher haben Sie - wenn überhaupt - nur für eine Übergangszeit von 6 Monaten nach der Ausbildung Unterhalt zu zahlen. In dieser Zeit muß er sich ernsthaft um eine Stelle bemühen.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Klaus Wille

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