Sehr geehrte(r) Fragesteller(-in),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Um das Ergebnis vorwegzunehmen, Sie haben da eher schlechte Aussichten. Natürlich ist an eine Rücktritt über das Sachmängelrecht (§ 434 ff. BGB
) wie auch eine Anfechtung des Kaufvertrages wg. Irrtums oder Täuschung zu denken.
Unrichtige Angaben über den erzielbaren Ertrag und die Verkaufsmöglichkeiten sind auch zunächst einmal u.U. ein Sachmangel (siehe zB BGH NJW 98, 445
). Auch schadet Ihnen der Gewährleistungsausschluß nicht, da gem. § 444 BGB
ein solcher Ausschluß bei arglistigem Verschweigen des Mangels nichtig ist. Das Problem sehe ich aber darin, daß ein einmaliger Einbruch, der offenbar nicht zu einem nun bemerkten dramatischen Umsatzeinbruch o.ä. führte, sicherlich noch nicht die Schwelle zum Sachmangel erreicht. Sie können hier aber, falls vorhanden, gerne im Rahmen der Nachfragefunktion noch Informationen nachtragen.
Strenger sind leider die Voraussetzungen der Anfechtung wg. Irrtums oder Täuschung (§§ 119
, 123 BGB
). Ob die wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit überhaupt eine verkehrswesentliche Eigenschaft darstellt, ist schon zweifelhaft (dagegen zB die ständ. Rspr. d. BGH seit BGHZ 16, 54
). Aber selbst wenn man dies bejahen sollte (ich habe da erhebliche Zweifel), berechtigt das Verschweigen eines einmaligen Einbruchs ohne nennenswerte Folgen weder zur Irrtumsanfechtung und erst recht nicht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Darauf, daß die Anfechtung „unverzüglich“ nach Kenntnisnahme hätte erfolgen müssen (§ 121 BGB
) und Ihre Kenntnis ja vom Jan. / Febr. diesen Jahres stammt, kommt es deswegen gar nicht mehr an.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben, auch wenn sie für Sie eher enttäuschend ist. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ selbstverständlich zur Verfügung, genauso für eine weitergehende Interessenwahrnehmung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
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Danke für ihre Antwort. Doch es kam zu einem Umsatzeinbruch. Zumindest vermute ich das. Mittlerweile liegt mir nämlich auch eine Bilanz des Vorbesitzer vor, die einen Jahresverlust von knapp 10.000 Euro aufweist.
Nochmals herzlichen Dank
Guten Tag nochmal,
der Umsatzeinbruch, auch wenn wir ihn nicht nur vermuten, muß SIE betreffen und kausal auf den Einbruch zurückzuführen sein. Und er muß wegen des Gewährleistungsausschlusses auch noch arglistig verschwiegen worden sein. Sie sehen also, es bleiben gleich mehrere rechtliche Hürden, auch mit Ihrer Sachverhaltsergänzung!
Trotzdem ein schönes Wochenende
RA Schimpf