Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
Ein Rücktritssrecht des Käufers vom Kaufvertrag wegen Mängeln der Kaufsache besteht, wenn zwei Nacherfüllungsversuche des Verkäufers fehlgeschlagen sind, oder der Verkäufer die Nacherfüllung ernstlich und endgültig zu Unrecht verweigert. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 437 Absatz 1 Nr. 2, 1. Alternative BGB in Verbindung mit §§ 440, 323, 326 Absatz 5 BGB.
Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag und aus der Garantievereinbarung - dazu gehört auch der Rücktritt vom Kaufvertrag - können Sie nur dann geltend machen, wenn diese Rechte noch nicht verjährt sind.
Bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre, beginnend ab Übergabe der Kaufsache (§ 438 Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 BGB). Vorliegend wurde die gesetzliche Gewährleistungsfrist vertraglich um ein Jahr verlängert.
Wenn Ihnen die Kaufsache am 20.08.2018 übergeben wurde, ist die Verjährung der Gewährtleistungsrechte somit zum 20.08.2021 regulär eingetreten.
Die Verjährung wird aber gehemmt, solange zwischen Käufer und Verkäufer Verhandlungen über das geltend gemachte Recht schweben (§ 203 BGB), und sie beginnt neu zu laufen, wenn der Verkäufer einen Gewährleistungsfall anerkennt (§ 212 Absatz 1 Nr. 1 BGB).
Vorliegend ist der Verkäufer sehr geschickt vorgegangen, indem er den Defekt reparierte, nach außen aber behauptete, er habe angeblich keinen Mangel finden können. Dadurch hat er ein Anerkenntnis eines Gewährleistungsfalls umgangen, so dass auch die Gewährleistungsfrtist nicht neu zu laufen begonnen hat.
Die Verjährungsfrist kann sich aber durch Hemmung verlängert haben. Nach § 203 BGB ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Verhandlungen steht es gleich, wenn der Verkäufer die Kazfsache zurücknimmt, um zu überprüfen, ob ein Mangel vorliegt (BGH, NJW 2007, S. 587). Dies ist vorliegend zweimal geschehen. Sie teilen nicht mit, wie lange jeweils die Zeitspanne zwischen Ihrer Mängelanzeige bis zur Rückgabe der Kaufsache an Sie dauerte. Seit dem regulären Ende der Verjährung am 20.08.2021 bis zum 15.03.2022 sind fast sieben Monate vergangen. Die Überprüfung Ihrer Mängelanzeigen im Juni 2020 und Juni 2021 dürfte aber schwerlich zusammen sieben Monate gedauert haben. (Realistischerweise unterstelle ich hier eine Zeitdauer von jeweils 2 - 3 Wochen.) Bei der Hemmung der Verjährung beginnt die Verjährungsfrist nicht neu zu laufen, sondern die Dauer der Hemmung wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
Dies bedeutet, dass Ihre Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag, auch unter Berücksichtigung der verlängerten Garantiezeit bereits verjährt sind. Selbst wenn man zu Ihren Gunsten eine Hemmung der Verjährungsfrist im Juni 2020 und Juni 2021 um jeweils 3 Wochen unterstellt, wäre die Verjährung vorliegend Ende September/Anfang Oktober 2021 eingetreten.
Ihnen stehen daher weder ein Rücktrittsrecht noch sonstige Gewährleistungsrechte (Schadenersatz, Minderung des Kaufpreises oder Nacherfüllung) mehr zu. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen ist unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist, und der Schuldner sich hierauf beruft (§ 218 Absatz 1 Satz 1 BGB).
Frage 2:
Wenn der Verkäufer einen Austausch lediglich aus Kulanz vornimmt, liegt hierin kein Anerkenntnis eines Gewährleistungsfalls (Landgericht Bad Kreuznach, Urteil vom 26.04.2018 – Aktenzeichen: 3 O 151/17; bestätigt durch OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2018 – Aktenzeichen: 1 U 678/18). Dies hat zur Folge, dass durch den angebotenen Austausch vorliegend keine neue Gewährleistungsfrist zu laufen beginnt.
Frage 3:
Nach § 346 Absatz 1 BGB sind im Fall eines wirksamen Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und Nutzungen herauszugeben.
Hierunter fällt auch Zubehör, dass mit einer Sache im Rahmen eines einheitlichen Kaufvertrags erworben wurde.
Frage 4:
Da die von Ihnen durch den Betrieb des Rasenmähers gezogenen Nutzungsvorteile nicht in Natur herausgegeben werden können, wäre im Fall eines wirksamen Rücktritts Wertersatz zu leisten (§ 346 Absatz 2 Nr. 1 BGB). Hierbei ist die Dauer der Nutzung mit der kalkulierten Lebensdauer der Sache ins Verhältnis zu setzen und anhand dieses Verhältnisses aus dem Kaufpreis zu errechnen. Die zu zahlende Nutzungsentschädigung wird mit dem Kaufpreis, den der Verkäufer zurückzuzahlen hat, saldiert.
Für gewöhnliche Abnutzungen ist keine Abnutzungsentschädigung geschuldet (§ 346 Absatz 2 Nr. 3 BGB).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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