Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Knackpunkt bei dem Fall ist tatsächlich, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Ein Sachmangel liegt grundsätzlich gemäß § 434 BGB
dann vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Die Frage ist, was hier die vereinbarte Beschaffenheit ist und ob das Plüschtier diese Beschaffenheit aufweist.
Einerseits ist zu bedenken, dass eine naturgetreue Nachbildung einer echten Katze als Plüschtier kaum bzw. nur mit sehr hohem Aufwand und Kosten machbar ist. Andererseits konnten Sie aufgrund der Werbung und der Erstellung aufgrund einer Fotovorlage schon ein Plüschtier verlangen, dass eine gewisse Ähnlichkeit mit Ihrer Katze aufweist und nicht wie eine x-beliebige Katze bzw. ein durchschnittliches Plüschtier aussieht. Hierbei ist auch zu beachten, dass im Vorfeld nach Ansicht des Fotos ausdrücklich zugesagt wurde, dass eine Umsetzung von Fellzeichnung, Größe etc. möglich ist. Eine abschließende Beurteilung ist allerdings ohne Inaugenscheinnahme der Fotos und des Plüschtieres im Rahmen dieser Erstberatung leider nicht möglich.
Unterstellt man, dass das Plüschtier nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und damit ein Sachmangel vorliegt, müssen Sie dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit der Nacherfüllung geben. Erst wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist oder endgültig verweigert wird, kommt ein Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht. Das Gesetz stellt dabei die (widerlegbare) Vermutung auf, dass die Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch fehlgeschlagen ist. Wenn ich Ihre Schilderung richtig verstehe, hat die Verkäuferin erst einen Versuch der Nachbesserung vorgenommen und die Nachbesserung auch nicht endgültig verweigert worden. Deshalb sollten Sie die Verkäuferin unter Fristsetzung zu einer erneuten Nachbesserung auffordern. Verweigert sie dies oder ist das Ergebnis weiterhin mangelhaft, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und die Anzahlung zurückfordern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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