Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Bitte beachten Sie, dass sich eine andere Antwort ergeben könnte, wenn aus der Satzung Ihrer Wohnungsbaugenossenschaft etwas anderes hervorgeht.
Grundsätzlich handelt es sich bei dem Beitritt zur Genossenschaft und dem Nutzungsvertrag um zwei rechtlich verschiedene Verträge.
Die Besonderheit ist aber das in der Regel der sogenannte Nutzungsvertrag vom Bestehen der Mitgliedschaft in der Genossenschaft abhängig ist.
Nach Ihrer Schilderung haben Sie den Nutzungsvertrag noch nicht unterschrieben.
Wenn Sie dies nicht tun, kommt auch kein Vertrag zustande, von dem Sie zurücktreten müssten.
Bezüglich des Nutzungsvertrages selbst müssten Sie sich also keine Sorgen machen.
Was den Beitritt zur Genossenschaft angeht, so sind diese Geschäftsanteile in der Regel nur mit relativ langen Fristen (bis zu fünf Jahre) zum Ende eines Geschäftsjahres kündbar.
Dies ergibt sich aus § 65 GenG
.
Zur genauen Dauer der Kündigungsfrist kommt es also auf die Satzung Ihrer Genossenschaft an.
Es ist daher durchaus möglich, dass Sie Ihre Genossenschaftsanteile zunächst nicht zurückerhalten sondern erst in einigen Jahren wieder darauf zugreifen können.
Auf eine Rückzahlung der Beitrittsgebühr dürften Sie keinen Anspruch mehr haben.
Bezüglich der Vereinbarung mit dem jetzigen Mieter könnten Schadenersatzansprüche auf Sie zukommen.
Bei der Vereinbarung über den Wertersatz für bestimmte Einrichtungsgegenstände handelt es schlicht um einen Kaufvertrag.
Das heißt, Sie kaufen dem alten Mieter diese Einrichtungsgegenstände ab.
Grundsätzlich ist dieser Kaufvertrag auch nicht abhängig vom Bestehen des Nutzungsvertrages.
Wenn Sie also die verkauften Sachen nicht abnehmen (können) weil Sie die Wohnung nicht beziehen und der alte Mieter die Gegenstände auch nicht mitnehmen oder von einem eventuellen weiteren neuen Mieter den gleichen Betrag verkaufen kann, müssen Sie dem Vormieter die Differenz zwischen dem, was Sie mit Ihm vereinbart haben und dem, was er letztlich erhält, erstatten.
Ich empfehle Ihnen daher dringend, sich schnellstmöglich mit der Genossenschaft in Verbindung zu setzen, dort Ihre Situation zu erläutern und um Rückzahlung der Anteile und Entlassung aus der Genossenschaft zu bitten.
Sie sollten hier versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden um möglichst nicht lange auf Ihr Geld warten zu müssen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte