Sehr geehrter Fragesteller,
für die Niederlegung des Betriebsratsamtes ( § 24 I Nr. 2 BetrVG
)ist keine besondere Form vorgeschrieben. Es genügt die eindeutige, am besten schriftliche Erklärung, gegenüber dem Betriebsrat ( zB in einer BR-Sitzung ) oder seinem Vorsitzenden das Amt niederzulegen.
Die Amtsniederlegung bewirkt die Beendigung der Mitgliedschaft bei schriflicher Erklärung mit Zugang des Schreibens an den Empfänger.
Insofern haben Sie nichts weiteres zu beachten, als die eindeutige Erklärung, dass Amt niederlegen zu wollen ( "Hiermit lege ich mein Amt als Betriebsrat mit sofortiger Wirkung nieder" ),empfehlenswerter Weise schriftlich zu verfassen und dem Betriebsrat/ Vorsitzenden zukommen zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Frage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt
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