Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihrer Anfrage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich besteht ein zweiwöchiges Widerrufsrecht bezüglich des abgeschlossenen Vertrages.
Diese Frist beginnt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB
mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht bekannt gemacht wird.
Ausweislich Ihrer Angaben enthält die Bestellurkunde eine solche Belehrung, so dass die Frist grundsätzlich zum Datum der Bestellung begonnen hat und mithin verstrichen sein dürfte.
Zu beachten ist jedoch auch das sog. Deutlichkeitsgebot. Hiernach muss die Belehrung deutlich gestaltet sein. Sie muss sich durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text hervorheben. Wenn sich in geringerem Abstand ein Text befindet, der auf Grund seiner Gestaltung stärker ins Auge springt als die Belehrung, ist § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB
als verletzt anzusehen. Ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall gegeben ist, kann Ihren Ausführungen jedoch leider nicht entnommen werden.
Die Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher bedeutet, dass ein Exemplar der Belehrung bei ihm verbleiben muss. Nimmt der Unternehmer die Belehrung nach Aushändigung wieder an sich, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn der Verbraucher die Belehrung dauerhaft zurück erhält. Ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall gegeben ist, kann auch hier Ihren Ausführungen leider nicht entnommen werden.
Der Unternehmer trägt die Beweislast für alle Tatsachen, aus denen er die Nichteinhaltung der Widerrufsfrist herleiten will, insbesondere für die Belehrung, ihre Ordnungsmäßigkeit, ihren Zeitpunkt und ihre Mitteilung.
Soweit die Widerrufsbelehrung jedoch insgesamt den Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 BGB
entspricht, dürfte eine Möglichkeit zum Widerruf des Vertrages wohl nicht mehr gegeben sein.
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Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
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