Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Neben dem Widerrufsrecht kommen auch andere Einwendungen wie ein Anfechtungsrecht etc. in Betracht.
Nicht immer ist auch die Zweiwochenfrist maßgeblich:
Die Widerrufsfrist beträgt zwar 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird.
Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach (also später) diesem maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat.
Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dem Verbraucher eine den entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist.
Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird.
Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss.
Eine große Fehlerquelle in der Praxis sind auch die einzelnen gesetzmäßigen Anforderungen an die schriftliche Widerrufsbelehrung.
Insofern bestehen hier also noch Chancen, auch wenn eine weitere Prüfung der Einzelfallumstände unerlässlich ist.
Nach meiner Erfahrung reicht in aller Regel ein Anwaltsschreiben aus, gerade wenn es um eine "bekannte" Abzockerfirma geht. Über solche können Sie sich auch gut im Netz informieren, was Sie ja bereits unternommen haben und ich als Anwalt ebenfalls für meine Mandanten mache.
Dort können Sie schon die Vorgehensweise des betreffenden Unternehmens (und deren Anwälte, Inkassobüros) ablesen.
Oft passiert nämlich rein gar nichts.
Allerdings müsste man hier darüber hinaus den Wechsel zum alten bzw. einen anderen Anbieter einleiten.
Ich hoffe, Ihnen damit schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
ich selber habe dem Unternehmen VR-Com schon ein Schreiben mit dem Widerruf per Einschreiben geschickt. Ich habe eine Frist von 14 Tagen gesetzt und gesagt, das ich dann zum Anwalt gehen werde.
Die Mutter hat einen Durchschlag des Vertrags bekommen. Die Belehrung über den Widerruf hat Sie mit der Unterschrift vor Ort bekommen. Dies ist ganz klein gedruckt.
Falls ich ein Anwaltschreiben benötige - können Sie mir damit weiterhelfen? Wenn ja, welche Kosten würden damit auf mich zukommen?
Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen.
Sehr geehrter Fragesteller,
in Ordnung, das hört sich gut an, wenn Sie dieses schon derart erledigt haben.
Ein Schreiben an die Gegenseite wäre auch für ca. 50 € zu haben, unter Anrechnung (Gutschrift) der gezahlten Erstberatung.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt