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Rücktritt von einem Werklieferungsvertag

| 23. März 2016 16:51 |
Preis: 48€ Historischer Preis
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Kaufrecht


Beantwortet von

Hallo, wir haben übers Internet auf der Seite Käuferportal.de eine Anfrage gestellt die einen Kostenvoranschlag für die Herstellung u. Einbau für neue Fenster beinhaltete. Daraufhin meldeten sich 4 Firmen.
Nach Terminvereinbarung kam die erste Fa. am18.03.2015. Der Herr nahm grob Maß und sicherte uns ein Angebot per Post zu.
Die zweite Fa. kam am 19.03. ebenfalls nach Vereinbarung. Die Dame nahm ebenfalls grob Maß und errechnete das Angebot noch vor Ort. Sie versicherte uns, dass Sie uns ein Super Sonderangebot machen könne da Ihre Fa. für unseren Umkreis noch ein Werbeobjekt suchen würde so das Sie uns zum Preis von 2fach Verglasung Fenster in 3fach Verglasung anbieten könne. Das Angebot belief sich auf 16.000€.
Dieser Preis gelte aber nur, wenn wir sofort den Werklieferungsvertrag unterschreiben würden.
Etwas überrumpelt und in der Annahme das dies ein guter Preis sei, unterschrieben wir.
Heute am 23.03. kam nun das Angebot der ersten Fa. per Post.Der Preis liegt 1.500€ unter dem Preis der zweiten mit gleicher Leistung und beinhaltet sogar noch neue Rollläden für alle Fenster.
Meine Frage ist nun ist es möglich von dem Werkslieferungsvertrag zurück zu treten?
Mit dank für eine schnelle antwort u. freundlichem Gruß A.M

23. März 2016 | 18:59

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

zunächst vielen Dank für Ihre Frage.

Grundsätzlich gibt es ein Widerrufsrecht nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) bei Verträgen, die per Fernkommunikation (Telefon, Internet) geschlossen werden.

Fernabsatzverträge sind gemäß § 312c BGB Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden.

Zwar erfolgte die Vertragsanbahnung über Internet, allerdings war die entsprechende Firma bei Ihnen vor Ort und stellte auch dort den Kostenvoranschlag aus und den Vertrag haben Sie vor Ort unterzeichnet, so dass ein Fernabsatzgeschäft nicht vorliegt und ein Widerrufsrecht somit nicht gegeben ist.

Somit können Sie den Vertrag nicht widerrufen bzw. vom Vertrag zurücktreten.

Jedoch haben Sie die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen. Es handelt sich bei dem Einbau der Fenster um einen Werkvertrag (§ 631 BGB ), den der Besteller, das sind Sie, bis zur Vollendung des Werkes, hier der Einbau Fenster, nach § 649 BGB jederzeit kündigen kann.

Problematisch hieran ist allerdings, dass nach § 649 BGB der kündigende Besteller grundsätzlich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt. Jedoch muss sich
der Unternehmer dasjenige anrechnen lassen, was er infolge des fehlenden Auftrages an Aufwendungen erspart oder böswillig zu ersparen unterlässt. Hierunter fallen insbesondere die Materialkosten und die Stundenvergütung für die Arbeitsleistung. Dies ist im Einzelnen vom Unternehmer darzulegen.

Fazit: Ein Rücktritt vom Vertrag ist nicht möglich, Sie können allenfalls versuchen, sich diesbezüglich gütlich mit dem Unternehmer zu einigen.

Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 23. März 2016 | 19:03

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