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Rücktritt von einem Auftrag für Festnetz-Leistungen bei der Telekom

| 12. Februar 2015 12:50 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Daniel Özkara

Meine Frage: Kann ich 10 Tage nach Abschluss eines "Auftrags für Festnetzleistungen" bei der Telekom von diesem Vertrag zurücktreten?
Wir werden haben unser Haus verkauft und ziehen in eine andere Region in eine Mietwohnung um. Am 2.Februar habe ich im hiesigen Telekomshop einen Fortführungsvertrag abgeschlossen, allerdings mit der Ergänzung zu bisher Telefon und Internet mit Fernsehen, also komplett "MagentaZuhause" , beginnend am 4. Mai 2015.
Inzwischen wurde uns bekannt, dass in der neuen Wohnung Kabelanschlüsse bestehen, die wir auf jeden Fall bezahlen müssen. Heute, am 12. 2. , also 10 Tage nach Abschluss des Vertrages, wollte ich die Vereinbarungen über Fernsehen, also MagentaZuhause S Entertain, verbunden mit der Miete eines Recivers und dem Kauf eines "Speedport" für 79,99 € (Lieferung am 24. April) stornieren.
Im Telekomshop hat man mir erklärt, dass das nicht möglich sei. Ich habe einen Vertrag über 2 Jahre abgeschlossen und den könne ich frühestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist kündigen. Ich müsse die Geräte ja nicht nutzen, aber auf jeden Fall bezahlen.
Es gäbe da keine gesetzliche Möglichkeit.

Sehr geehrte Fragestellerin,

eingangs möchte ich festhalten, dass Ihnen im Rahmen dieser Ersteinschätzung ohne die Einsicht in den konkreten Vertrag und die diesem Vertrag zugrundeliegenden AGB lediglich Grundsätzliches aufgezeigt werden kann, was Ihnen vermutlich bereits weiterhelfen dürfte.

Da Sie den Vertrag im Telekomshop abgeschlossen haben, liegt hier leider kein Fernabsatzvertrag vor, der Ihnen die gesetzliche Möglichkeit eines 14-tägigen Widerrufsrechts geben würde. Somit sind Sie grundsätzlich an den Dienstvertrag und die in diesem vereinbarte Laufzeit gebunden. Ein Recht zur vorzeitigen außerordentlichen Kündigung könnte grundsätzlich dann bestehen, wenn die vertragliche Leistung am neuen Ort nicht erbracht werden kann.

Möglicherweise erklärt sich die Telekom aus Kulanz zu einer Lösung bereit. Dazu sollten Sie sich idealerweise direkt an die Geschäftsführung wenden.

Eine rechtlich denkbare Möglichkeit könnte man unter Umständen in einer Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums gem. § 119 BGB sehen. Dazu sollten Sie sich aber abschließend vollumfänglich anwaltlich beraten lassen, da die tatsächlichen Erfolgsaussichten hier nicht beurteilt werden können. Grob überschlagen dürfte es sich meines Erachtens bei Ihrer Unkenntnis der Umstände betreffend den Kabelanschluss in der neuen Wohnung allerdings eher um einen unbeachtlichen Motivirrtum oder einen unbeachtlichen Kalkulationsirrtum handeln. Zu beachten wäre dabei auch die Anfechtungsfrist des § 121 BGB , wonach die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erklärt werden müsste und diese Anfechtungsfrist ab Kenntnis der zur Anfechtung berechtigenden Umstände zu laufen beginnen würde.

Auch wenn es in Ihrem Fall wahrscheinlich irrelevant sein dürfte, weil hier keine „stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses" im Sinne des § 309 Nr. 9b BGB vorliegt, möchte ich kurz wie folgt ausführen. Was die - vermutlich durch AGB - vereinbarte Vertragslaufzeit von 24 Monaten anbelangt, so ist eine stillschweigende Vertragsverlängerung für weitere 24 Monate gemäß geltendem AGB-Recht lediglich für eine Laufzeit von weiteren 12 Monaten zulässig, sofern es sich allerdings gerade nicht um einen neuen Vertragsschluss handelt. Diesbezüglich sprechen Sie von einem „Fortführungsvertrag, allerdings mit der Ergänzung zu bisher Telefon und Internet mit Fernsehen, also komplett "Magenta Zuhause". Insoweit tendiere ich vorliegend dazu, von einem neuen Vertragsschluss auszugehen, so dass die Laufzeit von 24 Monaten hier zulässig sein dürfte.

Im Ergebnis besteht eine Stornierungsmöglichkeit hier grundsätzlich leider nicht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet und Ihnen weitergeholfen zu haben, wenn auch nicht mit dem erhofften Ergebnis. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 15. Februar 2015 | 11:15

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Ich erhielt zwar nicht die Antwort, die ich mir gewünscht hätte, aber jetzt weiß ich, wie die Faktenlage ist. Der Anwalt ging ausführlich, verständlich und verständnisvoll auf meine Anfrage ein. Ich bedanke mich herzlich für die Bemühungen.

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