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Rücktritt von Möbel-Kaufvertrage nach mangelhafter Beratung

25. November 2020 17:42 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Ich habe am 19.11.20 einen Kaufvertrag für ein Boxspringbett bei einem großen Möbelhaus unterschrieben.
Bei der Betrachtung des Möbels abends zuhause im Internet stellte ich fest, dass das Bett eine Gewichts-Limitierung, d. h. ein maximal erlaubtes Gewicht ausweist.
Dies wurde bei der Beratung durch den Einrichtungsberater nicht erwähnt und auch im Kaufvertrag nicht ausgewiesen.
Daraufhin habe ich am darauffolgenden Tag den Berater sofort angerufen und ihn angewiesen die Bestellung zu stornieren, da über einen wesentlicher Fakt (maximales Gewicht) nicht aufgeklärt wurde. Und ich nicht bereit bin ein Bett zu kaufen, dass ein Gewichtslimit hat.
Parallel habe ich an den Kundenservice des Unternehmen gemailt, das ich aufgrund mangelnder Aufklärung vom Kaufvertrag zurücktrete und nicht bereit bin, die im Vertrag definierte Stornogebühr von 25% zu zahlen.
Das Unternehmen besteht nun auf die Stornogebühr und bietet mir aus "Kulanz" eine Verrechnung mit zukünftigen Aufträgen an. Sorry, aber mein Geld parke ich lieber bei einer Bank und nicht im Möbelhaus!
Kann ich, mich berufend auf die fehlerhafte Beratung, auf eine kostenfrei Stornierung des Vertrages bestehen.
Danke für ihre Antwort - da die 14 Tage Frist zum 02.12. aufläuft - wäre ein Antwort vor diesem Termin super. Allerding besteht ja bereist ein schriftlich Widerspruch von meinen Seite. Hebelt das die Frist aus?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Sie haben in der geschilderten Fallsituation kein gesetzliches Rücktrittsrecht. Für ein solches müsste nämlich ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB vorliegen, was jedoch nicht der Fall ist. Eine Gewichtsbeschränkung dürfte einem Bett als Produkt nämlich stets inhärent sein.

Allenfalls wäre denkbar, dass Sie einen Schadensersatz gegen den Verkäufer aufgrund einer Verletzung seiner Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB haben. Sie könnten vertreten, dass der Verkäufer die Pflicht hatte, Sie über die Gewichtsbeschränkung aktiv zu informieren, was er jedoch schuldhaft nicht tat, sodass Sie von ihm die Ihnen entstandenen finanziellen Schäden gemäß § 280 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen können. Ob den Verkäufer eine Aufklärungspflicht trifft, lässt sich unterschiedlich beurteilen. Die Rechtsprechung hält es für einen Käufer grundsätzlich zumutbar, Informationen über die Kaufsache selbst umfassend einzuholen. Den Verkäufer trifft eine aktive Informationspflicht dann, wenn der Kunde nach einer Produkteigenschaft gezielt fragt oder wenn es für den Verkäufer offensichtlich sein muss, dass diese Eigenschaft für den Kunden eine Rolle spielt. Wenn als in Ihrem Fall die Gewichtsbeschränkung z.B. aufgrund der Körperstatur des Kunden aus Verkäufersicht offensichtlich zum Problem hätte werden können, so kann man eine Aufklärungspflicht in jedem Falle bejahen und somit auch einen Schadensersatzanspruch.

Wenn eine solche Relevanz jedoch nicht offensichtlich gegeben war und der Kunde auch nicht gezielt danach fragte, habe ich große Bedenken gegen das Bestehen eines Schadensersatzanspruches. Sie müssten sich in diesem Falle leider an dem Kaufvertrag festhalten lassen und sind auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen


- Rechtsanwalt -

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