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Rücktritt von Kaufvertrag wegen Mangels

18. April 2023 09:03 |
Preis: 45,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Ich habe im Dezember in einem Online-Shop zwei Fahrradreifen für insgesamt ca. 100 Euro gekauft. Ich habe sie allerdings erst später, im Februar, aufgezogen und dabei bemerkt, dass einer der Reifen unrund läuft. In einer Fahrradwerkstatt erhielt ich die Auskunft, dass es sich dabei um einen Materialfehler handelt und ich den Reifen reklamieren solle. Das tat ich dann auch. Hier ist die Antwort des Händlers vom 7.3.:

"Sie hatten sich ,aufgrund der Reifen die Sie bei uns bestellt haben, letzte Woche bei uns gemeldet. Ich habe mich mit einer Kollegin und auch mit meinem Chef auseinandergesetzt.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass wir nicht viel in diesem Anliegen für Sie machen können.
Da Sie die Reifen im Dezember gekauft haben ist zum einen die Widerrufsfrist ausgelaufen, zum anderen hätten Sie die Reifen bei Erhalt auf Mängelfreiheit prüfen müssen. Wenn Sie dann innerhalb der ersten zwei Wochen an uns eine Nachricht mit Ihrem Problem geschrieben hätten, wäre Ihr Garantieanspruch gesichert gewesen.

In § 377 Absatz 4 HGB wird vorgeschrieben, dass nur die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige für den Erhalt der Käuferrechte maßgeblich ist. Die Rechtsprechung räumt diesbezüglich in der Regel nur ein bis zwei Tage ein.

Es tut mir leid, dass ich in diesem Falle nicht viel tun kann."

Ich bin daraufhin vom Kaufvertrag zurückgetreten und habe dem Laden per Einschreiben eine Frist bis Anfang April eingeräumt, mir mein Geld zurückzuzahlen oder einen fehlerfreien Reifen zu liefern. Ich habe bei heute keine Antwort erhalten.

Meine Frage: Sehe ich es richtig, dass ich einen Anspruch auf Abhilfe habe? Wenn ja: Wie kann ich ihn jetzt durchsetzen?

18. April 2023 | 10:47

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Den von Ihnen geschilderten Sachverhalt verstehe ich so, dass Sie die Fahrradreifen "privat" gekauft haben, also in Ihrer Rolle als Verbraucher. Weiter unterstelle ich, dass Ihr Lieferant auch an Privatpersonen verkauft. Wenn diese Voraussetzungen zutreffen, dann ist die Antwort des Lieferanten unverständlich. Denn die vom Lieferanten bemühte Prüf- und Rügepflicht ergibt sich aus dem HGB und gilt nur dann, wenn der Kauf für beide Seiten ein sog. Handelsgeschäft ist. Der Begriff des Handelsgeschäfts ist sodann in § 343 HGB als Geschäft eines Kaufmanns definiert. D.h. ein Kauf als Verbraucher und ein Handelsgeschäft schließen sich gegenseitig aus.

Daher gilt weiter uneingeschränkt das Gewährleistungsrecht nach §§ 433ff. BGB. D.h. wenn sich ein Sachmangel binnen 6 Monaten ab Kauf zeigt, wird vermutet, dass die Kaufsache (hier also die Reifen) bereits bei Übergabe/Versand mangelhaft waren. Nachdem eine Nachbesserung bei Reifen nicht möglich ist, haben Sie daher einen Anspruch auf Umtausch.

Wenn sich der Verkäufer weiter weigert, dem nachzukommen, sind notfalls gerichtliche Schritte angezeigt. Ob sich das angesichts des Wertes der Reifen und des dann wohl erforderlichen Sachverständigengutachtens wirtschaftlich lohnt, müsste durch Sie entschieden werden, da Sie für den Fall, dass die Verfahrenskosten nicht beim Verkäufer eingetrieben werden können, auf diesen "sitzenbleiben" würden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

Rückfrage vom Fragesteller 18. April 2023 | 11:03

Vielen Dank für die klare Antwort. Es ist so, wie Sie es annehmen: Ich bin ein privater Käufer, der Händler ist ein gewerblicher Verkäufer. Ich weiß, dass es hier nur um Peanuts geht, möchte den Ladenbetreiber aber nicht einfach so davonkommen lassen. Wie hoch schätzen Sie mein finanzielles Risiko ein, falls ich Sie - oder einen anderen Anwalt - engagieren würde? Und gleich noch nachgehakt: Würden Sie meinen Fall vertreten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. April 2023 | 12:03

Hallo

und danke für die Nachfrage. Gerne würde ich Sie vertreten; da ich aber zu etwaigen Gerichtsterminen nicht selbst anreisen können werde, wäre es kostenmäßig besser, wenn Sie sich einen Kollegen bei Ihnen vor Ort für die Vertretung suchen würden.
Bei einem Streitwert von € 100,00 ergibt sich für Gericht und Anwälte ein Kostenrisiko von € 450,00. Hinzu kommen die Sachverständigenkosten, die ich nicht abschätzen kann, für die ich aber weitere € 500,00 ansetzen würde.

Freundliche Grüße

Thomas Henning
Rechtsanwalt

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