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Rücktritt vom Telekom-Vertrag

6. März 2018 18:37 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Es geht um den Telefon-Anschluss meines Vaters (71) bei der Telekom. Der bisherige Vertrag (Telefon, Internet) wurde von der Telekom gekündigt, wohl aufgrund von notwendigen Umstellungen auf das Internet. Dabei wurde natürlich auch ein Folgevertrag angeboten. TV hatte mein Vater bis dato bei unitymedia und war auch zufrieden. Telefonisch hat er sich dann im Rahmen der Vereinbarung des Folgevertrages für Telefon, Internet von dem Telekom-Teleseller überreden lassen auch gleich auf Entertain TV umzustellen, sprich mit dem Folgevertrag auch den TV-Anbieter zu wechseln.

Das dies unter anderem auch folgendes bedeutet:

- Sender wir ORF oder SRF sind dann nicht mehr verfügbar.
- Jedes TV-Gerät benötigt einen eigenen Receiver.
- Die Bedienung des neuen Receivers bedeutet, dass er sich in der Bedienng völlig neu zurecht finden muss.

Das alles hört sich vielleicht trivial an, ist für meinen Vater (71) aber ein echtes Problem.

Obige Punkte wurden im Telefonat beim Verkauf nicht erläutert, sondern erst im Service-Termin mit dem Telekom-Techniker klar. Zu diesem Zeitpunkt war die 2-wöchige Wiederrufsfrist schön längst abgelaufen, weshalb die Telekom den Wiederuf der zwischenzeitich erfolgt ist nicht anerkennt.

Gibt es aber eine Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten, da die genannten Problem-Punkte beim Vertragsabschluss telefonisch nicht ausreichend erläutert wurden, und erst viel zu spät nach Ablauf der Wiederrufs-Frist klar werden konnten? Durch diese Punkte haben sich für meinen Vater die Umstände auf deren Basis er den Vertrag abgeschlossen vollkommen geändert. Wären diese Punkte bei Vertragsschluss klar gewesen, hätte er den Vertrag auf keinen Fall inkl. Entertain-TV geschlossen.

Ärgerlich ist zudem, dass der Teleseller woh auch zeitlichen Druck suggeriert hat, wo keiner war. D.h. er hat die Auskunft getroffen, dass er sich schnell entscheiden muss, weil sonst in wenigen Tagen das Telefon nicht mehr funktioniert. Was falsch ist, da der alte Vertrag (stand heute = 30 Tage nach Vertagsschluss) erst in mehr als 30 Tagen endet. Das hat sicher zur übereilten Entscheidung beigetragen, wobei sich das vermutlich kaum beweisen lässt.

Danke für eine hilfreiche Rückkmeldung und falls eine rechtliche Möglichkeit besteht für einen Tipp, wie sich diese am einfachsten durchsetzen lässt.

6. März 2018 | 19:20

Antwort

von


(331)
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

bedauerlicherweise dürfte es hier äußerst schwierig werden eine vorzeitige Vertragsbeendigung herbei zu führen. Nachdem ein verbraucherrechtlicher Widerruf wegen Fristablauf nicht mehr in Betracht kommt, käme zunächst nur eine außerordentliche Kündigung des Vertrages in Betracht. Die von Ihnen geschilderten Gründe warum Ihr Vater mit dem neuen Vertrag unzufrieden ist, sind zwar nachvollziehbar, dürften jedoch für eine fristlose Kündigung nicht ausreichen.

Auch gibt es grundsätzlich keine Offenbarungspflicht hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. Nichtverfügbarkeit einzelner Sender. Das Gleiche gilt für die Erforderlichkeit von Receivergeräten.

In Betracht käme in rechtlicher Hinsicht daher allenfalls das Rechtsinstitut der sog. Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB . Hiernach kann eine Vertragsanpassung oder im Einzelfall auch eine Rückabwicklung des Vertrages verlangt werden, wenn bestimmte Umstände zwar Grundlage des Vertrages, jedoch nicht Inhalt eines Vertrages geworden sind. Hinzutreten müsste ferner eine schwerwiegende Veränderung der Umstände nach Vertragsschluss oder ein gemeinsamer Irrtum aller Vertragsparteien über wesentliche Umstände bei Vertragsschluss, die das Festhalten am Vertrag für eine Partei unzumutbar machen. Sie entnehmen dem Wortlaut dieser Voraussetzungen wahrscheinlich bereits, dass an den Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB hohe Anforderungen gestellt werden.

Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung dürfte auch eine Berufung auf § 313 BGB nach meiner Einschätzung einer richterlichen Prüfung nicht standhalten.

Dennoch könnte die Störung der Geschäftsgrundlage zumindest als Ausgangspunkt für außergerichtliche Verhandlungen dienen. Möglicherweise lässt sich hierüber eine vorzeitige Beendigung auf dem Verhandlungswege herbeiführen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mikio Frischhut

ANTWORT VON

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