Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
bedauerlicherweise dürfte es hier äußerst schwierig werden eine vorzeitige Vertragsbeendigung herbei zu führen. Nachdem ein verbraucherrechtlicher Widerruf wegen Fristablauf nicht mehr in Betracht kommt, käme zunächst nur eine außerordentliche Kündigung des Vertrages in Betracht. Die von Ihnen geschilderten Gründe warum Ihr Vater mit dem neuen Vertrag unzufrieden ist, sind zwar nachvollziehbar, dürften jedoch für eine fristlose Kündigung nicht ausreichen.
Auch gibt es grundsätzlich keine Offenbarungspflicht hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. Nichtverfügbarkeit einzelner Sender. Das Gleiche gilt für die Erforderlichkeit von Receivergeräten.
In Betracht käme in rechtlicher Hinsicht daher allenfalls das Rechtsinstitut der sog. Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB
. Hiernach kann eine Vertragsanpassung oder im Einzelfall auch eine Rückabwicklung des Vertrages verlangt werden, wenn bestimmte Umstände zwar Grundlage des Vertrages, jedoch nicht Inhalt eines Vertrages geworden sind. Hinzutreten müsste ferner eine schwerwiegende Veränderung der Umstände nach Vertragsschluss oder ein gemeinsamer Irrtum aller Vertragsparteien über wesentliche Umstände bei Vertragsschluss, die das Festhalten am Vertrag für eine Partei unzumutbar machen. Sie entnehmen dem Wortlaut dieser Voraussetzungen wahrscheinlich bereits, dass an den Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB
hohe Anforderungen gestellt werden.
Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung dürfte auch eine Berufung auf § 313 BGB
nach meiner Einschätzung einer richterlichen Prüfung nicht standhalten.
Dennoch könnte die Störung der Geschäftsgrundlage zumindest als Ausgangspunkt für außergerichtliche Verhandlungen dienen. Möglicherweise lässt sich hierüber eine vorzeitige Beendigung auf dem Verhandlungswege herbeiführen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 06.03.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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06.03.2018
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19:20
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
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