Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Beseitigung eines wirtschaftlichen Totalschadens ist nicht möglich. Ebenso wenig kann ein als unfallfrei verkauftes Fahrzeug nachgebessert werden. Eine Nacherfüllung im Sinne von § 439 BGB
ist daher unmöglich. Damit kann man grundsätzlich die weiteren Rechte aus § 437 BGB
bezüglich des Mangels geltend machen. Dies ist nach Wahl des Käufers die Minderung des Kaufpreises nach § 441 BGB
oder aber der Rücktritt vom Kaufvertrag. Sofern man zurücktritt, müssen die gezogenen Nutzungen am Fahrzeug (weil es gefahren wurde) angerechnet werden. Da der Kauf erst vor zwei Wochen erfolgte und sicherlich keine hohe Laufleistung hinzu gekommen ist, ist dieser Betrag jedoch zu vernachlässigen.
Dies ist zunächst die Ausgangssituation.
Aber:
Nun schildern Sie, dass der Verkäufer im Kaufvertrag angegeben hat, dass die Beschädigung an der Front besteht. Insofern hat er Sie über den Schaden nicht getäuscht. Lediglich das wirtschaftliche Ausmaß des Schadens wurde nicht angegeben. Ob der Verkäufer dieses kannte oder nicht kannte, ist dabei gar nicht relevant. Nach der Rechtsprechung ist der Verkäufer nur verpflichtet auf die Eigenschaft als Unfallwagen hinzuweisen, nicht jedoch, dass es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden gehandelt hat (OLG Schleswig, Urteil vom 28.09.2001 – 14 U 71/01
). Eine Täuschung liegt daher nicht vor und somit auch kein Grund zum Rücktritt.
Auch bezüglich des Imports liegt nicht automatisch eine arglistige Täuschung vor. Dass das Fahrzeug in den USA gefahren wurde, hat er zudem durch die Schilderung der Beschädigung in den USA offenbart, wenngleich dies nur ein Indiz auf einen Import ist trotz widersprüchlicher Angabe.
Nach der Rechtsprechung kommt eine Täuschung aber dann in Frage, wenn das US Fahrzeug eine andere Ausstattung beinhaltet, als das entsprechende deutsche Fahrzeug (OLG Köln, Beschluss Az: 19 U 3/14
im Jahre 2014). Oft sind dies etwa in Deutschland nicht zulässige rote Blinker am Heck oder die gelbgefärbten Blinkleuchten vorne. Es können aber auch andere Sicherheitsmerkmale sein, nicht jedoch positiv abweichende Ausstattung. Da dann auch eine Nacherfüllung nicht ausgeschlossen ist (aber schwer möglich ist), sollten Sie zunächst eine Frist von 14 Tagen zur Nacherfüllung setzen. Dies ist die von der überwiegenden Rechtsprechung für angemessen gehaltene Zeitspanne. Erst danach wäre ein Rücktritt möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
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