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Rücktritt vom Kaufvertrag möglich?

| 19. Juli 2007 13:40 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Manfred Kaussen

Wir haben vor einiger Zeit über das Internet eine Damenthandtasche bei einem deutschen Onlineshop gekauft. Dieser verkauft die Taschen eines Schweizer Herstellers. Hier in D werden diese Taschen mit einem roten Kreuz darauf angeboten. Wir haben vorher auf der Homepage des Schweizer Herstellers gesehen, dass sie auch mit einem Stern statt einem Kreuz erhältlich sind. Diese Version ist allerdings bei dem deutschen Händler in der Regel nicht erhältlich. Nach einer Anfrage beim (deutschen) Onlineshop wurde für uns eine Tasche mit Stern bestellt und auch an uns geliefert. Leider hat sie uns nicht gefallen und wir haben sie wieder zurückgeschickt. Jetzt weigert sich der Verkäufer, uns den Kaufpreis zurückzuzahlen, mit der Begründung, diese Tasche wäre nach speziellen Kundenwünschen hergestellt und falle deshalb nicht unter das Rückgaberecht für Onlinekäufe.

Zum besseren Verständnis hier die entsprechenden Internetseiten:

(Die Tasche auf der Homepage des deutschen Veräufers)
http://www.fair-kaeuflich.de/product_info.php/info/p1329_Shopper-klein-WD16-Swiss-Army-Recycling.html

(Die internetseite des Schweizer Herstellers)
www.karlenswiss.ch
Unter "Army Recycling" steht fast ganz am Ende der Seite, dass alle Taschen auch mit Stern erhältlich sind. Sie wurde also nicht speziell für uns hergestellt.

Frage: Steht uns das gesetzliche Rücktrittsrecht zu und ist der Verkäufer verpflichtet, uns den Kaufpreis zu erstatten?

Sehr geehrter Ratsuchender,

das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Dies ist eine Sache, wenn sie wegen der Berücksichtigung der Wünsche des Verbrauchers anderweitig nicht oder nur mit einem unzumutbaren Preisnachlass abgesetzt werden kann.

Davon ist meines Erachtens hier nicht auszugehen, da die Handtasche ohne weiteren Preisnachlass verkauft werden kann. Dafür spricht tatsächlich das Internetangebot des Herstellers. Die Tatsache, dass die Tasche ausschließlich für Sie bestellt wurde, genügt nicht, um das Widerrufsrecht auszuschließen.

Fordern Sie den Verkäufer schriftlich und mit Fristsetzung zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Zahlt der Verkäufer nicht, sollten Sie einen Anwalt zur weiteren Interessenvertretung beauftragen. Dazu stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Kaussen
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 19. Juli 2007 | 15:25

Sehr geehrter Herr Kaussen,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Nur noch einmal zum Verständnis:

Der Verkäufer muss also die Tasche wieder zurücknehmen, obwohl er sie nicht in seinem normalen Sortiment führt (jedenfalls nicht mit Stern sondern mit Kreuz), dafür z.B. keine Bilder oder Beschreibung in seinem Onlineshop hat, sondern die Tasche extra für uns bei Hersteller (der allerdings diese Ausführung explizit anbietet) bestellt hat?!?

Vielen Dank schon jetzt für Ihre Anwort!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Juli 2007 | 21:55

Sehr geehrter Ratsuchender,

Es kann aufgrund der Umstände durchaus sein, dass der erneute Verkauf einen erhöhten Aufwand erfordert. Dies bedeutet nach meiner Einschätzung aber nicht, dass die Tasche nicht oder nur geringerwertig zu verkaufen ist. Dies ist allerdings die Voraussetzung, um das Widerrufsrecht entfallen zu lassen. Ich bleibe daher beim meiner Einschätzung.

Mit freundlichem Gruß

Kaussen
Rechtsanwalt

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